TE Vwgh Beschluss 2020/5/29 Ra 2020/05/0049

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §16 Abs3
BauRallg
VwGVG 2014 §27

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Dr. W H in W, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. März 2019, VGW-111/078/13008/2017-32, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: R GmbH in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 2017, mit welchem unter anderem dessen Einwendungen gegen den Neubau eines Einfamilienhauses durch die mitbeteiligte Partei auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 70a Abs. 8 in Verbindung mit § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 2017, mit welchem unter anderem dessen Einwendungen gegen den Neubau eines Einfamilienhauses durch die mitbeteiligte Partei auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass im Revisionsfall ein Bauwerk bewilligt worden sei, das sich auf einer Liegenschaft befinde, die nur über einen 2,6 m breiten Fußweg erschlossen und 40 m vom öffentlichen Straßennetz entfernt sei. Diese „Rechtsfrage“ sei bisher vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortet worden. Nach § 16 Abs. 2 (gemeint offenbar: Abs. 3) BO müsse die Breite des Verbindungsstreifens mindestens 3 m betragen. Betrachte man die Bestimmungen des § 134a BO, so sei klar, dass die Fluchtlinien im Sinn des § 134a Abs. 1 lit. d BO nicht eingehalten seien und die im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Abstände von den Grundstücksgrenzen deshalb nicht eingehalten sein könnten, weil „ausgehend von der Generalnorm des § 16 Abs 3 BO eine Distanz von 0,4 m, nämlich von 2,6 m auf 3,0 m fehlt.“ Damit könne in weiterer Folge die flächenmäßige Ausnutzung des Bauplatzes nicht richtig sein und es sei eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles seiner Liegenschaft gegeben, weil der Abstand bei Vorliegen eines 3 m breiten Weges 0,4 m größer wäre. Die „Rechtsfrage besteht darin, dass hier ein objektiv rechtwidriger Bescheid vorliegt, denn sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht haben die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 BO nicht beachtet.“ Auch sei die „Rechtsfrage ungeklärt, ob dann, wenn ich in dieser Frage kein ‚Nachbarrecht‘ iSd § 134a BAO geltend machen könnte (was ich bestreite), es angeht, dass sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht diesen rechtlichen Widerspruch unbeachtet lassen“.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass im Revisionsfall ein Bauwerk bewilligt worden sei, das sich auf einer Liegenschaft befinde, die nur über einen 2,6 m breiten Fußweg erschlossen und 40 m vom öffentlichen Straßennetz entfernt sei. Diese „Rechtsfrage“ sei bisher vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortet worden. Nach Paragraph 16, Absatz 2, (gemeint offenbar: Absatz 3,) BO müsse die Breite des Verbindungsstreifens mindestens 3 m betragen. Betrachte man die Bestimmungen des Paragraph 134 a, BO, so sei klar, dass die Fluchtlinien im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, BO nicht eingehalten seien und die im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Abstände von den Grundstücksgrenzen deshalb nicht eingehalten sein könnten, weil „ausgehend von der Generalnorm des Paragraph 16, Absatz 3, BO eine Distanz von 0,4 m, nämlich von 2,6 m auf 3,0 m fehlt.“ Damit könne in weiterer Folge die flächenmäßige Ausnutzung des Bauplatzes nicht richtig sein und es sei eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles seiner Liegenschaft gegeben, weil der Abstand bei Vorliegen eines 3 m breiten Weges 0,4 m größer wäre. Die „Rechtsfrage besteht darin, dass hier ein objektiv rechtwidriger Bescheid vorliegt, denn sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht haben die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, BO nicht beachtet.“ Auch sei die „Rechtsfrage ungeklärt, ob dann, wenn ich in dieser Frage kein ‚Nachbarrecht‘ iSd Paragraph 134 a, BAO geltend machen könnte (was ich bestreite), es angeht, dass sowohl die Baubehörde als auch das Verwaltungsgericht diesen rechtlichen Widerspruch unbeachtet lassen“.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

6        Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung des § 16 Abs. 3 BO ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits ergangenen und den Revisionswerber betreffenden Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem zum gegenständlichen Baugrundstück ergangenen Ablehnungsbeschluss ausgesprochen hat - neuerlich festzuhalten, dass dem Nachbarn nach der BO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung zukommt (vgl. dazu auch schon den den Revisionswerber betreffenden Beschluss VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0270).Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung des Paragraph 16, Absatz 3, BO ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits ergangenen und den Revisionswerber betreffenden Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem zum gegenständlichen Baugrundstück ergangenen Ablehnungsbeschluss ausgesprochen hat - neuerlich festzuhalten, dass dem Nachbarn nach der BO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung zukommt vergleiche , dazu auch schon den den Revisionswerber betreffenden Beschluss VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0270).

7        Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abstandsregelungen geltend macht, kann auf die Ausführungen im oben zitierten hg. Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, verwiesen werden, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass der Revisionswerber als vorderer Nachbar, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges hat, weil damit der zu seinem Grundstück einzuhaltende Abstand festgelegt wird. Dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall von dieser Judikatur abgewichen sei, ist nicht ersichtlich und wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht behauptet, zumal den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Einhaltung dieses Abstandes nicht entgegengetreten wird. Gleiches gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Einhaltung der zulässig bebaubaren Fläche. Mit dem pauschalen Vorwurf der Nichteinhaltung der Bestimmungen über Fluchtlinien wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal der Revisionswerber den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach das Gebäude weder an einer Baulinie noch an einer Straßenfluchtlinie noch an einer Verkehrsfluchtlinie liege, nicht entgegentritt.

8        Darüber hinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben wurden (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN), sodass auch insofern - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht von fehlender hg. Rechtsprechung auszugehen ist.Darüber hinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben wurden vergleiche , etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN), sodass auch insofern - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht von fehlender hg. Rechtsprechung auszugehen ist.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2020

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050049.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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