TE Vwgh Beschluss 2020/5/29 Ra 2019/10/0098

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

E3R E13301400
E3R E15203000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
LMSVG 2006 §39 Abs1 Z1
LMSVG 2006 §39 Abs1 Z14
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32015R2283 neuartige Lebensmittel Art3 Abs2 lita
32015R2283 neuartige Lebensmittel Art6 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der G GmbH in P, vertreten durch die Steßl und Kasper Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Sporgasse 11/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21. Mai 2019, Zl. E 156/02/2018.003/015, betreffend Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Burgenland), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der G GmbH in P, vertreten durch die Steßl und Kasper Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Sporgasse 11/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21. Mai 2019, Zl. E 156/02/2018.003/015, betreffend Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Mai 2019 untersagte das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, das nicht zugelassene neuartige Lebensmittel „Keimlingsmehl mit der Zutat von Rotkleekeimlingen“ in Verkehr zu bringen; das Verbot gelte bis zur Zulassung des genannten Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel („Novel Food“) und dessen Aufnahme in die „Unionsliste“.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Mai 2019 untersagte das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei - im Beschwerdeverfahren - gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, das nicht zugelassene neuartige Lebensmittel „Keimlingsmehl mit der Zutat von Rotkleekeimlingen“ in Verkehr zu bringen; das Verbot gelte bis zur Zulassung des genannten Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel („Novel Food“) und dessen Aufnahme in die „Unionsliste“.

2        Weiters trug das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 Z 14 LMSVG auf, bis zum 1. September 2019 über die Einstellung des Inverkehrbringens und der Verwendung von „Keimlingsmehl mit der Zutat von Rotkleekeimlingen“ zu berichten.Weiters trug das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 14, LMSVG auf, bis zum 1. September 2019 über die Einstellung des Inverkehrbringens und der Verwendung von „Keimlingsmehl mit der Zutat von Rotkleekeimlingen“ zu berichten.

3        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - auf der Grundlage von gutachterlichen Stellungnahmen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) - im Wesentlichen zugrunde, das von der revisionswerbenden Partei hergestellte Keimlingsmehl enthalte (zu rund 1 %) den gekeimten Samen von Rotklee. Dieser sei „keine übliche Lebensmittelzutat“.

4        In der Vergangenheit sei Rotklee (und damit wahrscheinlich auch dessen Keimlinge) nur in Notzeiten - aufgrund des Getreidemangels - zur Herstellung von Brotmehl verwendet worden; in solchen Krisenzeiten seien ja auch Heu bzw. getrocknetes Holz oder Laub zum Essen verwendet worden.

5        Beim Sprossen von Rotklee könnten - zum Schutz des Keimlings - auch der Gesundheit abträgliche Antinutritiva (Abwehrstoffe gegen Fraßfeinde) und Giftstoffe entstehen.

6        Beweiswürdigend begründete das Verwaltungsgericht, weshalb es den Schlussfolgerungen des Sachverständigen der AGES und nicht dem von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Gutachten des Diplomchemikers F.R. gefolgt sei, insbesondere damit, dass dessen Gutachten inhaltlich lediglich das Rotkleekraut und nicht den - von den Anordnungen des Verwaltungsgerichtes erfassten - Rotkleekeimling behandelt habe.

7        Nach Wiedergabe maßgeblicher Normen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht im Kern aus, Rotkleesprossen (Keimlinge) seien „neuartige Lebensmittel“ im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. a Z iv) der Verordnung (EU) 2015/2283, weil sie keine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“ in der Europäischen Union vor dem Stichtag 15. Mai 1997 aufwiesen. Die damit geforderte nachvollziehbare Unbedenklichkeit von Rotkleekeimlingen sei durch deren dokumentierte Verwendung lediglich in Notzeiten nicht gesichert.Nach Wiedergabe maßgeblicher Normen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht im Kern aus, Rotkleesprossen (Keimlinge) seien „neuartige Lebensmittel“ im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Litera a, Z iv) der Verordnung (EU) 2015/2283, weil sie keine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“ in der Europäischen Union vor dem Stichtag 15. Mai 1997 aufwiesen. Die damit geforderte nachvollziehbare Unbedenklichkeit von Rotkleekeimlingen sei durch deren dokumentierte Verwendung lediglich in Notzeiten nicht gesichert.

8        Zu dem Einwand der revisionswerbenden Partei, die angeordneten Maßnahmen seien unverhältnismäßig, führte das Verwaltungsgericht aus, es sei das gelindeste in Betracht kommende Mittel gewählt worden, indem nicht etwa die Rücknahme vom Markt oder der Rückruf vom Verbraucher nach § 39 Abs. 1 Z 9 LMSVG angeordnet worden sei; da die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde) nicht ausgeschlossen worden sei, habe die revisionswerbende Partei ausreichend Zeit gehabt, sich auf eine Untersagung des Inverkehrbringens ihres Produktes wirtschaftlich einzustellen.Zu dem Einwand der revisionswerbenden Partei, die angeordneten Maßnahmen seien unverhältnismäßig, führte das Verwaltungsgericht aus, es sei das gelindeste in Betracht kommende Mittel gewählt worden, indem nicht etwa die Rücknahme vom Markt oder der Rückruf vom Verbraucher nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, LMSVG angeordnet worden sei; da die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde) nicht ausgeschlossen worden sei, habe die revisionswerbende Partei ausreichend Zeit gehabt, sich auf eine Untersagung des Inverkehrbringens ihres Produktes wirtschaftlich einzustellen.

9        Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

10       2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       3. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

14       Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG (BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. II Nr. 39/2019):Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2019,):

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.Paragraph 4, (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.

[...]

Maßnahmen

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:Paragraph 39, (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1.   die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;

      [...]

14.  die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

[...]

Anlage

Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins

Teil 1

[...]

40.  Verordnung (EU) 2015/2283 vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 327 vom 11. Dezember 2015);

[...]“

15       Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel (ABl. Nr. L 327 vom 11. Dezember 2015):

„in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der freie Verkehr mit unbedenklichen und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Unterschiede zwischen nationalen Gesetzesvorschriften bei der Bewertung der Sicherheit und der Zulassung neuartiger Lebensmittel können den freien Verkehr mit diesen Lebensmitteln behindern und dadurch Rechtsunsicherheit und unfaire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

(2) Bei der Durchführung der Unionspolitik im Lebensmittelbereich muss sowohl für Transparenz als auch für ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit des Menschen und der Interessen der Verbraucher sowie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gesorgt werden. Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) zählen ein hohes Niveau beim Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu den Zielen der Union. Es ist von großer Bedeutung, dass diese Ziele in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt werden, auch in dieser Verordnung.

[...]

(7) Damit die Kontinuität mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte eines der Kriterien für die Einstufung von Lebensmitteln als neuartige Lebensmittel weiterhin sein, dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung, das heißt dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Verwendung in der Union sollte sich auch auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten beziehen, ungeachtet ihres jeweiligen Beitrittszeitpunkts.

[...]

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1) In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.

[...]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union.

[...]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) [...]

(2) Außerdem bezeichnet der Ausdruck:

a)   ‚neuartige Lebensmittel‘ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:

[...]

iv)  Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe

-    herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder

-    nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,

[...]

Artikel 6

Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel

(1) Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel (im Folgenden ‚Unionsliste‘) und hält sie auf dem neuesten Stand.

(2) Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

[...]“

16       4. Die revisionswerbende Partei stellt nicht in Abrede, dass das von ihr in Verkehr gebrachte Keimlingsmehl mit der Zutat von Rotkleekeimlingen nicht in der nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 erstellten „Unionsliste“ der zugelassenen neuartigen Lebensmittel angeführt ist.4. Die revisionswerbende Partei stellt nicht in Abrede, dass das von ihr in Verkehr gebrachte Keimlingsmehl mit der Zutat von Rotkleekeimlingen nicht in der nach Artikel 6, der Verordnung (EU) 2015/2283 erstellten „Unionsliste“ der zugelassenen neuartigen Lebensmittel angeführt ist.

17       Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, bei dem genannten Produkt der revisionswerbenden Partei handle es sich allerdings gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a Z iv) der Verordnung (EU) 2015/2283 um ein „neuartiges Lebensmittel“.Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, bei dem genannten Produkt der revisionswerbenden Partei handle es sich allerdings gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, Z iv) der Verordnung (EU) 2015/2283 um ein „neuartiges Lebensmittel“.

18       4.1. Zur Bekämpfung der Tatsachenannahmen des Verwaltungsgerichtes kommen die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision auf das von der revisionswerbenden Partei im Verfahren vorgelegte Gutachten des Diplomchemikers F.R. zurück und vertreten im Kern den Standpunkt, das Verwaltungsgericht habe dieses Gutachten entgegen §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt.4.1. Zur Bekämpfung der Tatsachenannahmen des Verwaltungsgerichtes kommen die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision auf das von der revisionswerbenden Partei im Verfahren vorgelegte Gutachten des Diplomchemikers F.R. zurück und vertreten im Kern den Standpunkt, das Verwaltungsgericht habe dieses Gutachten entgegen Paragraphen 37, und 39 Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt.

19       Damit wendet sich die revisionswerbende Partei letztlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung allerdings nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).Damit wendet sich die revisionswerbende Partei letztlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung allerdings nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche , etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).

20       Derartiges wird im vorliegenden Fall mit Blick auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes, weshalb es den Stellungnahmen des Sachverständigen der AGES und nicht dem Gutachten des F.R. gefolgt ist (vgl. oben unter Rz 6), nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht erkennbar.Derartiges wird im vorliegenden Fall mit Blick auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes, weshalb es den Stellungnahmen des Sachverständigen der AGES und nicht dem Gutachten des F.R. gefolgt ist vergleiche , oben unter Rz 6), nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht erkennbar.

21       4.2. Ausgangspunkt der weiteren Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist daher der vom Verwaltungsgericht festgestellte (oben unter Rz 3 bis 5 wiedergegebene) Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 5.4.2020, Ra 2020/07/0014, mwN).4.2. Ausgangspunkt der weiteren Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist daher der vom Verwaltungsgericht festgestellte (oben unter Rz 3 bis 5 wiedergegebene) Sachverhalt vergleiche , etwa VwGH 5.4.2020, Ra 2020/07/0014, mwN).

22       Davon ausgehend wirft allerdings - entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen (in welchem die revisionswerbende Partei wie schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Unterscheidung zwischen Rotkleekeimlingen und etwa Blättern der Pflanze nicht berücksichtigt) - die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das von der revisionswerbenden Partei in Verkehr gebrachte Rotkleekeimlings-Mehl sei vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des 15. Mai 1997 in der Europäischen Union „nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet“ worden (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2015/2283) und weise eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“ in der Union nicht auf, weshalb es ein „neuartiges Lebensmittel“ iSd Art. 3 Abs. 2 lit. a Z iv) der Verordnung (EU) 2015/2283 darstelle, eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität von einzelfallbezogenen Beurteilungen etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/01/0140, mwN).Davon ausgehend wirft allerdings - entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen (in welchem die revisionswerbende Partei wie schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Unterscheidung zwischen Rotkleekeimlingen und etwa Blättern der Pflanze nicht berücksichtigt) - die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das von der revisionswerbenden Partei in Verkehr gebrachte Rotkleekeimlings-Mehl sei vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des 15. Mai 1997 in der Europäischen Union „nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet“ worden vergleiche , Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2015/2283) und weise eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“ in der Union nicht auf, weshalb es ein „neuartiges Lebensmittel“ iSd Artikel 3, Absatz 2, Litera a, Z iv) der Verordnung (EU) 2015/2283 darstelle, eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf vergleiche , zur eingeschränkten Revisibilität von einzelfallbezogenen Beurteilungen etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/01/0140, mwN).

23       Daran vermag auch der Hinweis der revisionswerbenden Partei auf die überaus allgemein gehaltenen Erwägungsgründe (1) und (2) der Verordnung (EU) 2015/2283 nichts zu ändern.

24       4.3. Mangels Aufnahme des gegenständlichen Lebensmittels in die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 erstellte „Unionsliste“ kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es einen - zur Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG verpflichtenden - Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften annahm.4.3. Mangels Aufnahme des gegenständlichen Lebensmittels in die nach Artikel 6, der Verordnung (EU) 2015/2283 erstellte „Unionsliste“ kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es einen - zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG verpflichtenden - Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften annahm.

25       5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100098.L00

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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