TE Vwgh Beschluss 2020/6/2 Ra 2019/11/0088

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06205000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs2
ÄrzteG 1998 §4
ÄrzteG 1998 §5
ÄrzteG 1998 §5a
EURallg
VwGG §34 Abs1
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art2 Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.06.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 5 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 5 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 18.01.2016 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  4. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  6. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 01.05.2004 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  8. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 11.11.1998 bis 30.12.2003
  1. ÄrzteG 1998 § 5a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 5a gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 25.05.2022 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 25.03.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 01.01.2015 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  7. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  8. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführein Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. D S in J (Deutschland), vertreten durch Mag. Miriam Gschwandtner, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juni 2017, Zl. VGW-172/082/34300/2014-12, betreffend Eintragung in die Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit an die Österreichische Ärztekammer adressiertem Schriftsatz vom 2. Mai 2014 erstattete der Revisionswerber (ein österreichischer Staatsbürger mit Sitz in Deutschland) die Meldung, dass er die bislang im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 37 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorübergehend und gelegentlich in Österreich ausgeübte ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste nunmehr über das in der bezeichneten Gesetzesstelle zulässige Ausmaß hinaus auszudehnen beabsichtige. Gleichzeitig stellte der Revisionswerber den Antrag auf „Eintragung als approbierter Arzt mit Notarztdiplom“ in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998.Mit an die Österreichische Ärztekammer adressiertem Schriftsatz vom 2. Mai 2014 erstattete der Revisionswerber (ein österreichischer Staatsbürger mit Sitz in Deutschland) die Meldung, dass er die bislang im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vorübergehend und gelegentlich in Österreich ausgeübte ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste nunmehr über das in der bezeichneten Gesetzesstelle zulässige Ausmaß hinaus auszudehnen beabsichtige. Gleichzeitig stellte der Revisionswerber den Antrag auf „Eintragung als approbierter Arzt mit Notarztdiplom“ in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998.

2        Begründend wurde im genannten Schriftsatz ausgeführt, dass dem Revisionswerber am 29. Juli 2011 vom Thüringer Landesverwaltungsamt eine „Approbation als Arzt“ verliehen worden sei, die ihn zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland ermächtige. Darüber hinaus habe er nach erfolgreicher Absolvierung einer Zusatzweiterbildung am 24. Jänner 2012 von der Ärztekammer Thüringen die „Anerkennung der Zusatzbezeichnung als Notfallmediziner“ erhalten, welche ihn in Deutschland zur Ausübung des Berufes als Notarzt ermächtige. Er sei daher in Deutschland sowohl als approbierter Arzt als auch nebenberuflich als selbständiger Notarzt tätig.

3        Seit Ende 2012 übe der Revisionswerber, wie erwähnt, auch in Österreich die Tätigkeit des Notarztes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend und gelegentlich gemäß § 37 ÄrzteG 1998 aus. Dazu sei ihm mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 20. September 2012 bestätigt worden, dass er sowohl die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 5 ÄrzteG 1998 als auch die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß § 40 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 erfülle.Seit Ende 2012 übe der Revisionswerber, wie erwähnt, auch in Österreich die Tätigkeit des Notarztes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend und gelegentlich gemäß Paragraph 37, ÄrzteG 1998 aus. Dazu sei ihm mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 20. September 2012 bestätigt worden, dass er sowohl die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 5, ÄrzteG 1998 als auch die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Paragraph 40, Absatz eins, und 2 ÄrzteG 1998 erfülle.

4        Aufgrund der bereits erwähnten Absicht, die notärztliche Tätigkeit in Österreich künftig über das gemäß § 37 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zulässige Ausmaß auszudehnen, stelle er den genannten Antrag auf Eintragung in die österreichische Ärzteliste.Aufgrund der bereits erwähnten Absicht, die notärztliche Tätigkeit in Österreich künftig über das gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zulässige Ausmaß auszudehnen, stelle er den genannten Antrag auf Eintragung in die österreichische Ärzteliste.

5        Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2014 gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2014 gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 abgewiesen.

6        Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber erfülle, auch unter Berücksichtigung der in Deutschland erfolgten Approbation als Arzt, weder die für die Eintragung als approbierter Arzt erforderlichen Voraussetzungen für die automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen gemäß § 5 ÄrzteG 1998 iVm der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen noch die Voraussetzungen des § 5a ÄrzteG 1998 (betreffend die nicht-automatische Anerkennung).Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber erfülle, auch unter Berücksichtigung der in Deutschland erfolgten Approbation als Arzt, weder die für die Eintragung als approbierter Arzt erforderlichen Voraussetzungen für die automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen noch die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998 (betreffend die nicht-automatische Anerkennung).

7        Dem Revisionswerber sei am 28. Februar 2007 von einer österreichischen Universität das Doktorat der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) verliehen worden, was ihn aber nach den österreichischen Vorschriften noch nicht zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt ermächtige. Auf die in Deutschland erfolgte Approbation dieser österreichischen Ausbildung könne sich der Revisionswerber in Österreich nicht berufen. Dies ergebe sich aus Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2005/36/EG. Demnach gilt diese Richtlinie „nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.“

8        Wenngleich der Revisionswerber daher durch die Approbation des österreichischen Studienabschlusses in Deutschland zur dortigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt sei, so berechtige diese Approbation in Deutschland „nicht ... zu einer rückwirkenden Anerkennung als approbierter Arzt im Heimatstaat“.

9        Im Übrigen könne entgegen dem Hinweis des Revisionswerbers auf § 37 Abs. 10 ÄrzteG 1998 allein aus der Berechtigung zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen kein Recht auf Niederlassung in Österreich abgeleitet werden; vielmehr komme es, wie bei jedem anderen Antragsteller, auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 ff. ÄrzteG 1998 an.Im Übrigen könne entgegen dem Hinweis des Revisionswerbers auf Paragraph 37, Absatz 10, ÄrzteG 1998 allein aus der Berechtigung zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen kein Recht auf Niederlassung in Österreich abgeleitet werden; vielmehr komme es, wie bei jedem anderen Antragsteller, auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, ff. ÄrzteG 1998 an.

10       Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. November 2014 abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die vom Revisionswerber in Deutschland abgeschlossene Zusatzausbildung der Notfallmedizin nicht von den §§ 5 und 5a ÄrzteG 1998 bzw. der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG erfasst sei, weil es sich weder um einen Ausbildungsnachweis über die Grundausbildung eines Arztes oder die Ausbildung eines Facharztes noch über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin handle. Darüber hinaus wurde mit näherer Begründung ausgeführt, warum auch die vom Revisionswerber geltend gemachte Berufserfahrung in Deutschland nach den in Betracht kommenden Art. 23, 27 und 30 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zu der angestrebten Eintragung in die österreichische Ärzteliste führen könne. Die belangte Behörde wiederholte ihre Rechtsansicht, dass allein aus der Berechtigung zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 37 ÄrzteG 1998 kein Recht auf Niederlassung in Österreich abgeleitet werden könne.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. November 2014 abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die vom Revisionswerber in Deutschland abgeschlossene Zusatzausbildung der Notfallmedizin nicht von den Paragraphen 5, und 5a ÄrzteG 1998 bzw. der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG erfasst sei, weil es sich weder um einen Ausbildungsnachweis über die Grundausbildung eines Arztes oder die Ausbildung eines Facharztes noch über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin handle. Darüber hinaus wurde mit näherer Begründung ausgeführt, warum auch die vom Revisionswerber geltend gemachte Berufserfahrung in Deutschland nach den in Betracht kommenden Artikel 23, 27, und 30 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zu der angestrebten Eintragung in die österreichische Ärzteliste führen könne. Die belangte Behörde wiederholte ihre Rechtsansicht, dass allein aus der Berechtigung zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen nach Paragraph 37, ÄrzteG 1998 kein Recht auf Niederlassung in Österreich abgeleitet werden könne.

11       Nach einem Vorlageantrag des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht Wien zur genannten Beschwerde des Revisionswerbers am 29. März 2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Revisionswerber vorbrachte, dass er zwischenzeitig als Facharzt für Unfallchirurgie mit Niederlassung in Österreich zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten berechtigt sei. Daher werde „das Antragsvorbringen auf den Teilaspekt der Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt aufrechterhalten“, wohingegen das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der notärztlichen Tätigkeit „insoweit aufrecht erhalten [wird], als der [Revisionswerber] aufgrund der verweigerten Eintragung in die Ärzteliste finanzielle Einbußen durch Verdienstentgang zu verzeichnen hatte“.

12       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG ab. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

13       In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dem Revisionswerber, einem österreichischen Staatsbürger, von einer österreichischen Universität nach Absolvierung des Medizinstudiums am 28. Februar 2007 das Doktorat der gesamten Heilkunde verliehen worden sei. Er habe in Österreich den Turnus für die Berufsberechtigung zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen, aber nach kurzer Zeit nicht mehr fortgesetzt und in Deutschland die Facharztausbildung für Unfallchirurgie absolviert.

14       In Deutschland sei dem Revisionswerber mit Urkunde des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Juli 2011 die „Approbation als Arzt“ verliehen worden. Zudem habe der Revisionswerber - nach einer Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung und Ablegung einer Prüfung - mit Urkunde der Landesärztekammer Thüringen vom 24. Jänner 2012 die „Anerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ erhalten.

15       Seit November 2014 sei der Revisionswerber auch in die österreichische Ärzteliste eingetragen, und zwar als Facharzt für Unfallchirurgie und als Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie als Notarzt.

16       Der Revisionswerber verfüge über Berufserfahrung im Bereich der Orthopädie und der Unfallchirurgie sowie als Notarzt (und zwar auch grenzüberschreitend bei Flugrettungen in Salzburg und Niederösterreich), nicht aber in der Allgemeinmedizin.

17       In der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zunächst, was die hier anzuwendende Rechtslage betrifft, auf die Übergangsbestimmungen des § 235 Abs. 1, 2 und 12 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 82/2014, wonach ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt nach dem 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig sei, jedoch Verfahren, die - wie das gegenständliche - bis zum 31. Dezember 2014 begonnen hätten, nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen seien.In der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zunächst, was die hier anzuwendende Rechtslage betrifft, auf die Übergangsbestimmungen des Paragraph 235, Absatz eins, 2, und 12 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, wonach ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt nach dem 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig sei, jedoch Verfahren, die - wie das gegenständliche - bis zum 31. Dezember 2014 begonnen hätten, nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, durchzuführen und abzuschließen seien.

18       Hinsichtlich der für die Eintragung als approbierter Arzt (gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 3 ÄrzteG 1998 zusätzlich zur Grundausbildung) vorausgesetzten Berufsqualifikation prüfte das Verwaltungsgericht sodann, inwieweit die vom Revisionswerber in Deutschland erworbene Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 (automatisch) oder gemäß § 5a ÄrzteG 1998 (mit allfälliger zusätzlicher Eignungsprüfung) anzuerkennen sei.Hinsichtlich der für die Eintragung als approbierter Arzt (gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 zusätzlich zur Grundausbildung) vorausgesetzten Berufsqualifikation prüfte das Verwaltungsgericht sodann, inwieweit die vom Revisionswerber in Deutschland erworbene Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 (automatisch) oder gemäß Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998 (mit allfälliger zusätzlicher Eignungsprüfung) anzuerkennen sei.

19       Was zunächst die automatische Anerkennung gemäß § 5 ÄrzteG 1998 betrifft, so verfüge der Revisionswerber jedenfalls mit der österreichischen Grundausbildung (Doktorat einer österreichischen Universität; vgl. § 4 Abs. 3 ÄrzteG 1998) unstrittig nicht über einen anerkennungsfähigen Ausbildungsnachweis für die Grundausbildung „eines anderen Mitgliedstaates“ iSd § 5 Z 1 lit. a ÄrzteG 1998 iVm Art. 21 Abs. 1 und Anhang V. Nummer 5.1.1. Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG. Aber auch bei den vom Revisionswerber vorgelegten - deutschen - Urkunden handle es sich nicht um das nach Anhang V. Nummer 5.1.1. dieser Richtlinie für Deutschland erforderliche „Zeugnis über die ärztliche Prüfung“. Somit komme, wie auch bereits die belangte Behörde ausgeführt habe, eine automatische Anerkennung der „im Wesentlichen in Deutschland anerkannten österreichischen Berufsqualifikation“ bzw. der nachfolgend erworbenen notärztlichen Berufsqualifikation für eine Tätigkeit als approbierter Arzt nicht in Betracht (Hinweis auf VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011).Was zunächst die automatische Anerkennung gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 betrifft, so verfüge der Revisionswerber jedenfalls mit der österreichischen Grundausbildung (Doktorat einer österreichischen Universität; vergleiche , Paragraph 4, Absatz 3, ÄrzteG 1998) unstrittig nicht über einen anerkennungsfähigen Ausbildungsnachweis für die Grundausbildung „eines anderen Mitgliedstaates“ iSd Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins und Anhang römisch fünf. Nummer 5.1.1. Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG. Aber auch bei den vom Revisionswerber vorgelegten - deutschen - Urkunden handle es sich nicht um das nach Anhang römisch fünf. Nummer 5.1.1. dieser Richtlinie für Deutschland erforderliche „Zeugnis über die ärztliche Prüfung“. Somit komme, wie auch bereits die belangte Behörde ausgeführt habe, eine automatische Anerkennung der „im Wesentlichen in Deutschland anerkannten österreichischen Berufsqualifikation“ bzw. der nachfolgend erworbenen notärztlichen Berufsqualifikation für eine Tätigkeit als approbierter Arzt nicht in Betracht (Hinweis auf VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011).

20       § 5a ÄrzteG 1998 betreffend die (von einer allfälligen Eignungsprüfung abhängenden) Anerkennung sei gegenständlich jedenfalls hinsichtlich Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht erfüllt, weil der für den Revisionswerber einzig in Betracht kommende Fall, dass er die Anforderungen an die Grundausbildung gemäß Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt habe, fallbezogen nicht zutreffe.Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998 betreffend die (von einer allfälligen Eignungsprüfung abhängenden) Anerkennung sei gegenständlich jedenfalls hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht erfüllt, weil der für den Revisionswerber einzig in Betracht kommende Fall, dass er die Anforderungen an die Grundausbildung gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt habe, fallbezogen nicht zutreffe.

21       Der Revisionswerber stütze sich vielmehr auf § 5a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm Art. 10 Abs. 1 lit. d und Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG. Demnach können „Spezialisierungen“ anerkannt werden, die nach der ärztlichen Grundausbildung erworben worden seien. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes (unter Hinweis auf Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa [2016], Rz. 11.16 f) sei jedoch die gesamte Berufsqualifikation - und nicht nur der zuletzt absolvierte Ausbildungsschritt - einer Anerkennung zu unterziehen. Schon weil, wie ausgeführt, die österreichische Grundausbildung des Revisionswerbers nicht Gegenstand einer nationalen Anerkennung sein könne, komme auch eine Anerkennung einer darauf aufbauenden Spezialisierung nicht in Betracht.Der Revisionswerber stütze sich vielmehr auf Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Litera d und Artikel 24, der Richtlinie 2005/36/EG. Demnach können „Spezialisierungen“ anerkannt werden, die nach der ärztlichen Grundausbildung erworben worden seien. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes (unter Hinweis auf Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa [2016], Rz. 11.16 f) sei jedoch die gesamte Berufsqualifikation - und nicht nur der zuletzt absolvierte Ausbildungsschritt - einer Anerkennung zu unterziehen. Schon weil, wie ausgeführt, die österreichische Grundausbildung des Revisionswerbers nicht Gegenstand einer nationalen Anerkennung sein könne, komme auch eine Anerkennung einer darauf aufbauenden Spezialisierung nicht in Betracht.

22       Da somit gegenständlich die für die begehrte Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Anerkennung der Berufsqualifikation nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 iVm Richtlinie 2005/36/EG ausscheide, bleibe eine Anerkennung im Rahmen der primärrechtlichen Grundfreiheiten zu prüfen (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 22.1.2002, C-31/00, Dreessen). Entscheidend sei, inwieweit die durch die vorgelegten Ausbildungsnachweise bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Revisionswerbers den österreichischen Anforderungen entsprechen, wobei zwischenzeitige Aneignung bzw. die allfällige Vorschreibung des Erwerbs weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen seien (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7.5.1991, C-340/89, Vlassopoulou). Eine solche Anerkennung infolge vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten komme beim Revisionswerber nicht in Betracht, weil sich dessen bisherige Tätigkeit als Facharzt und Notarzt substanziell von der Ausrichtung und der Patientenbetreuung des approbierten Arztes bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin unterscheide.Da somit gegenständlich die für die begehrte Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Anerkennung der Berufsqualifikation nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Richtlinie 2005/36/EG ausscheide, bleibe eine Anerkennung im Rahmen der primärrechtlichen Grundfreiheiten zu prüfen (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 22.1.2002, C-31/00, Dreessen). Entscheidend sei, inwieweit die durch die vorgelegten Ausbildungsnachweise bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Revisionswerbers den österreichischen Anforderungen entsprechen, wobei zwischenzeitige Aneignung bzw. die allfällige Vorschreibung des Erwerbs weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen seien (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7.5.1991, C-340/89, Vlassopoulou). Eine solche Anerkennung infolge vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten komme beim Revisionswerber nicht in Betracht, weil sich dessen bisherige Tätigkeit als Facharzt und Notarzt substanziell von der Ausrichtung und der Patientenbetreuung des approbierten Arztes bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin unterscheide.

23       Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2019, E 2658/2017-14, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom 2. April 2019, E 2658/2017-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

24       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung und der Revisionswerber eine Replik erstattet haben.

25       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

26       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

27       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , aus vielen VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).

28       1) Zum Begriff des „approbierten Arztes“:

29       Der Revisionswerber begehrte mit seinem Antrag vom 2. Mai 2014 die Eintragung als approbierter Arzt mit Notarztdiplom in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998.Der Revisionswerber begehrte mit seinem Antrag vom 2. Mai 2014 die Eintragung als approbierter Arzt mit Notarztdiplom in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998.

30       Zu den Besonderheiten des approbierten Arzt führen bereits die zur Novelle des ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 100/1994, ergangenen Erläuterungen (1361 BlgNR 18. GP, 30 und S. 34) wie folgt aus:Zu den Besonderheiten des approbierten Arzt führen bereits die zur Novelle des ÄrzteG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,, ergangenen Erläuterungen (1361 BlgNR 18. GP, 30 und Sitzung 34, ) wie folgt aus:

„Im Hinblick darauf, daß das EWR-Recht Österreich zur Berufszulassung von Ärzten verpflichten wird, die zwar über einen im EWR-Ausland erworbenen Nachweis über die Absolvierung einer ärztlichen Mindest(grund)ausbildung verfügen, die jedoch keine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder in einem Sonderfach der Heilkunde absolviert haben, wird für diese in Österreich neue Ärztegruppe die Bezeichnung ‚approbierter Arzt‘ eingeführt. Damit soll im Interesse der Patienten und Patientinnen die entsprechende Markttransparenz sichergestellt werden.

...

Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten, die durch einen entsprechenden Befähigungsnachweis eine solche ärztliche Mindest(grund)ausbildung nachweisen (siehe Anlage 1 zu § 3 a) und die allgemeinen Erfordernisse der Eigenberechtigung, Vertrauenswürdigkeit, gesundheitlichen Eignung sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllen, sind daher in die Ärztelisten einzutragen und damit zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zuzulassen. Diese Ärzte und Ärztinnen, die nicht über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder in einem Sonderfach der Heilkunde verfügen und deren Tätigkeitsbereich sich mit jenem der Ärzte für Allgemeinmedizin überschneidet (siehe die Erl. zu § 12), sollen aus Gründen der Markttransparenz eine Berufsbezeichnung führen, die sie von den Ärzten und Ärztinnen mit einer allgemeinärztlichen oder fachärztlichen Ausbildung unterscheidet. Sie werden daher als ‚approbierte Ärzte‘ bezeichnet. Weiters führt ein von einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates in einem solchen Staat erworbener Befähigungsnachweis über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur selbständigen Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin.Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten, die durch einen entsprechenden Befähigungsnachweis eine solche ärztliche Mindest(grund)ausbildung nachweisen (siehe Anlage 1 zu Paragraph 3, a) und die allgemeinen Erfordernisse der Eigenberechtigung, Vertrauenswürdigkeit, gesundheitlichen Eignung sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllen, sind daher in die Ärztelisten einzutragen und damit zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zuzulassen. Diese Ärzte und Ärztinnen, die nicht über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder in einem Sonderfach der Heilkunde verfügen und deren Tätigkeitsbereich sich mit jenem der Ärzte für Allgemeinmedizin überschneidet (siehe die Erl. zu Paragraph 12,), sollen aus Gründen der Markttransparenz eine Berufsbezeichnung führen, die sie von den Ärzten und Ärztinnen mit einer allgemeinärztlichen oder fachärztlichen Ausbildung unterscheidet. Sie werden daher als ‚approbierte Ärzte‘ bezeichnet. Weiters führt ein von einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates in einem solchen Staat er

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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