RS Lvwg 2020/3/13 LVwG-000384/6/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

Art. 6 EMRK
Art. 129 B-VG
§39 AVG

Rechtssatz

* Hat die Behörde keinerlei Ermittlungsschritte dahin vorgenommen, um festzustel-len, ob und welchem der beteiligten Unternehmer – nämlich dem Produzenten und/oder dem Transporteur und/oder dem Filialleiter der Lebensmittelhandelskette – eine (und speziell welche) Handlung zuzurechnen ist, die eine Überschreitung des im Lebensmittel festgestellten Stickstoff-Grenzwertes bewirkte, würde es zweifelsfrei zu einer Überdehnung der nach den Art. 129 ff B VG der Gerichtsbarkeit des Öffentli-chen Rechts zukommenden Aufgabe einer bloßen Rechtmäßigkeitskontrollaufgabe führen, wenn ein VwG – anstelle der Behörde – Sachverhaltselemente, deren Erwie-senheit überhaupt erst dazu führt, dass der einem Beschuldigten angelastete Tatbe-stand als erfüllt angesehen werden kann, originär und aus eigenem zu erforschen hätte. Insoweit würde das VwG nämlich nicht nur seine richterliche, sondern auch die Anklagefunktion ausüben, wobei objektiv besehen zumindest ein derartiger, nach dem Urteil des EGMR vom 20. September 2016, 926/08, verpönter Anschein ent-stünde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidungen des BVerfG vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1258/19, einerseits und vom 6. Februar 2020, 2 BvR 1719/19, andererseits, jeweils zu den Grenzen richterlicher Ermittlungspflicht).

Schlagworte

Amtswegigkeit; Investigativmodell; Ermittlungspflicht; originäre Sachverhaltsfest-stellung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.000384.6.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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