TE Vwgh Beschluss 1998/3/10 97/08/0471

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litk idF 1996/201;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der CR in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 15/15, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. Juni 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Arbeitslosengeld, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 27. April 1945 geborene Beschwerdeführerin war von August 1962 bis Dezember 1975 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitslosenversichert. Vom Jänner 1976 bis zur Ruhendmeldung ihrer Gewerbeberechtigung per 1. Dezember 1996 war sie als Selbständige nach dem GSVG pflichtversichert. Am 19. November 1996 beantragte sie mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt erstmals die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste lehnte diesen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin legte sie den eingangs dargelegten Versicherungsverlauf dar und führte aus, daß sie mit der Zurücklegung des Gewerbescheines arbeitslos sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und gab die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen wieder. Sie führte aus, daß für die Beurteilung der Anwartschaft grundsätzlich der Zeitraum vom 19. November 1994 bis zum 18. November 1996 zum Tragen komme. In diesem Zeitraum liege kein einziger Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung. Dieser Zeitraum könne um den Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 19. November 1991 bis 18. November 1994 verlängert werden. Auch in der so verlängerten Rahmenfrist lägen keine Anwartschaftszeiten. Eine über den 19. November 1991 hinausgehende Verlängerung der Rahmenfrist sei nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, daß die von der belangten Behörde anzuwendende, mit 1. Mai 1996 in Kraft getretene, Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. k AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 verfassungswidrig sei. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes - für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend. Eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. etwa den Beschluß vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, "soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ... wegen Anwendung wegen einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet" (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 39).

Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080471.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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