RS Vwgh 1984/10/24 84/02B/0009

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2

Rechtssatz

Die Anzeigepflicht nach § 11 Abs 2 StVO 1960 besteht nur, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang (Fahrtrichtungsänderung, Fahrstreifenwechsel) behindert oder gefährdet werden können (Hinweis auf E vom 27.4.1983, 82/03/0170). Dieses Tatbestandsmerkmal muss in Spruch und Begründung des Straferkenntnisses seinen Niederschlag finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020009.X02

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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