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StVONorm
StVO 1960 §11 Abs2Rechtssatz
Die Anzeigepflicht nach § 11 Abs 2 StVO 1960 besteht nur, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Vorgang (Fahrtrichtungsänderung, Fahrstreifenwechsel) behindert oder gefährdet werden können (Hinweis auf E vom 27.4.1983, 82/03/0170). Dieses Tatbestandsmerkmal muss in Spruch und Begründung des Straferkenntnisses seinen Niederschlag finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020009.X02Im RIS seit
25.06.2020Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020