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StVONorm
StVO 1960 §11 Abs2Rechtssatz
Anders als bei der Schätzung der Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeuges (Hinweis auf E vom 17.12.1982, 3361/80) ist es beim Unterlassen der Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung iSd § 11 Abs 2 StVO 1960 nicht erforderlich, dass der Standort des Meldungslegers zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Tat im Bescheid ausdrücklich angegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020009.X01Im RIS seit
25.06.2020Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020