RS Vwgh 1984/10/24 84/02B/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1984
beobachten
merken

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2

Rechtssatz

Anders als bei der Schätzung der Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeuges (Hinweis auf E vom 17.12.1982, 3361/80) ist es beim Unterlassen der Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung iSd § 11 Abs 2 StVO 1960 nicht erforderlich, dass der Standort des Meldungslegers zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Tat im Bescheid ausdrücklich angegeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020009.X01

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten