Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMA-Gesetz 1992 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Agrarmarkt Austria in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019, Zl. W270 2172293-1/13E, betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Agrarmarketingbeitrages (mitbeteiligte Partei: E Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit einem vom Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (Vorstand für den GB I der AMA) unterfertigten Bescheid vom 6. September 2017 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Abs. 3 AMA-Beitragsverordnung 2015 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von insgesamt € 64.895,88 für die „Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“ für den Beitragszeitraum April 2017 bis einschließlich Juli 2017 vorgeschrieben.Mit einem vom Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (Vorstand für den GB römisch eins der AMA) unterfertigten Bescheid vom 6. September 2017 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph eins,&nb