RS Lvwg 2020/5/7 LVwG-AV-78/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §360 Abs1a

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl VwGH 2014/03/0066).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Maßnahmen; Verfahrensanordnung; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.78.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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