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Polizeirecht - WaffGNorm
VwGG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0806/69 B 6. Februar 1970 RS 1Stammrechtssatz
Ein voll oder auch nur beschränkt Entmündigter kann selbst keine Beschwerde einbringen; dies kann ausschließlich der Kurator, bzw. Beistand in seiner Vertretung tun. Eine dennoch vom Entmündigten selbst eingebrachte Beschwerde ist zurückzuweisen; ein Verbesserungsauftrag - etwa auf Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002794.X02Im RIS seit
24.06.2020Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020