RS Vwgh 1977/6/21 2794/76

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Veröffentlicht am 21.06.1977
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Polizeirecht - WaffG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0806/69 B 6. Februar 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Ein voll oder auch nur beschränkt Entmündigter kann selbst keine Beschwerde einbringen; dies kann ausschließlich der Kurator, bzw. Beistand in seiner Vertretung tun. Eine dennoch vom Entmündigten selbst eingebrachte Beschwerde ist zurückzuweisen; ein Verbesserungsauftrag - etwa auf Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002794.X02

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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