TE Vwgh Erkenntnis 1977/6/21 2794/76

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Veröffentlicht am 21.06.1977
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Index

Polizeirecht - WaffG

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
WaffG 1967 §6 Abs1
WaffG 1967 §6 Abs2 Z6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Drexler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde der MN in H, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Herbert Stegmüller in Wien I, Schottenring 28/1/4, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. September 1976, Zl. Wa 116-1/76, betreffend Verweigerung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 31. März 1946 geborene Beschwerdeführerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, beantragte am 23. Jänner 1976 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine Faustfeuerwaffe. Mit Bescheid vom 13. April 1976 wies die Behörde erster Instanz diesen Antrag jedoch unter Berufung auf die §§ 6, 16 und 17 des Waffengesetzes, BGBl. Nr. 121/1967, ab. Die vom Gesetz geforderte Verläßlichkeitsprüfung, welche die Behörde vor Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte vorzunehmen habe, schließe - so die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - auch die Prüfung der psychischen Integrität des Antragstellers ein. Da - wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe - gegen die Beschwerdeführerin ein Entmündigungsverfahren anhängig sei, wäre an sich zur Verläßlichkeitsfeststellung die Erstattung des für Zwecke des Entmündigungsverfahrens angeforderten psychiatrischen Gutachtens abzuwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch, ungeachtet des Umstandes, daß dieses Gutachten noch nicht vorliegt, einen unverzüglichen Abspruch über ihren Antrag begehrt. Da bei dem gegebenen Sachstand begründete Zweifel an der Erfüllung des Verläßlichkeitserfordernisses (im Sinne des § 6 des Waffengesetzes) durch die Beschwerdeführerin bestünden, habe (dermalen) ihrem Verlangen auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht entsprochen werden können.

In ihrer gegen diesen abweislichen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung räumte die Beschwerdeführerin ein, daß beim Bezirksgericht Mistelbach (Anm.: nunmehr Bezirksgericht Gänserndorf) gegen sie ein Entmündigungsverfahren anhängig sei. Dieses Verfahren beziehe sich aber lediglich auf die Bestellung eines vorläufigen Beistandes für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Im übrigen berühre es weder die Frage der (waffenrechtlichen) Verläßlichkeit der Beschwerdeführerin noch deren Handlungsfähigkeit in allen übrigen Belangen. Da die Gutachtenserstattung im Entmündigungsverfahren nur für den angeführten beschränkten Rahmen eben dieses Verfahrens von Bedeutung sei, könne sich die Verwaltungsbehörde im Gegenstand nicht auf das erst zu erwartende Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren berufen. Vielmehr müsse sie im Zuge der Behandlung ihres Antrages den maßgebenden Sachverhalt selbst von Amts wegen feststellen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Im Zuge des über diese Berufung durchgeführten Rechtsmittelverfahrens veranlaßte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und Einsichtnahme in ein die Beschwerdeführerin betreffendes psychiatrisches Gutachten der Universitätsklinik Prof. Berner vom 11. Mai 1976, in dem an einer Stelle von der Feststellbarkeit einer paranoiden Reaktionsbereitschaft, an einer anderen Stelle davon die Rede ist, daß die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ein stimmungsmäßig dysphorisch, affektiv unruhiges Bild geboten habe und sich Hinweise ergeben hätten, die eine paranoide Reaktionsbereitschaft nahelegen. Auf Vorhalt dieses Attestes beantragte die Beschwerdeführerin, die Klinik zu einer Präzisierung des Begriffes der paranoiden Reaktionsbereitschaft zu veranlassen. Dies insbesondere deshalb, weil das Gutachten eine Beschreibung der (als pathogen erkannten) Symptome vermissen lasse und ihm auch nicht entnommen werden könne, daß eine Geistesstörung vorliege.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. September 1976 gab die Sicherheitsdirektion ohne weitere Erhebungen der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung stützte sich die belangte Behörde auf § 6 Abs. 2 Z. 6 des Waffengesetzes 1967, wonach eine Person keineswegs als verläßlich anzusehen sei, welche geisteskrank oder geistesschwach ist. Eine paranoide (also auf Verfolgungswahn beruhende) Reaktionsbereitschaft sei als Geisteskrankheit anzusehen und bedürfe keiner Präzisierung. Durch das abgeführte Ermittlungsverfahren erscheine der Mangel an Verläßlichkeit ausreichend erwiesen und festgestellt, auch wenn die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin keiner Einschränkung unterworfen sein sollte.

In ihrer gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in welcher ausdrücklich zwar nur inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, in Wahrheit aber auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, bekämpft die Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Annahme der Behörde, daß es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes 1967, näherhin aus dem Titel des § 6 Abs. 2 Z. 6 des Gesetzes, mangle. In der Ausführung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin hiezu vor, daß der angefochtene Bescheid keine zureichende Sachverhaltsfeststellung enthalte und nach Lage des Falles verfrüht erlassen worden sei. Es gehe nicht an, anstelle von einer einwandfreien Sachverhaltsannahme auszugehen, schon die bloße Möglichkeit einer Geisteskrankheit als ausreichende Grundlage für die Feststellung der (waffenrechtlichen) Unverläßlichkeit anzusehen. Keinesfalls könne dieser Schluß allein aus dem Gutachten vom 11. Mai 1976, auf das sich der angefochtene Bescheid hauptsächlich gründe, abgeleitet werden, soweit dort von einer paranoiden Reaktionsbereitschaft der Beschwerdeführerin gesprochen wird. Diese Feststellung könne für sich noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß bei der Beschwerdeführerin eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliege. Dies umsoweniger, als das Gutachten selbst attestiert, daß im übrigen keine Störung der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses vorlägen. Ein weiterer, dem angefochtenen Bescheid anzulastender Verfahrensfehler liege darin, daß der Bescheid von einem Gutachten vom 5. November 1976 spreche, der Beschwerdeführerin aber ein solches Gutachten ebensowenig wie eines vom 4. Juni 1976 vorgehalten worden sei. Lediglich das schon wiederholt angeführte Gutachten der Klinik B vom 11. Mai 1976 sei ihr zur Kenntnis gebracht worden.

Die durch die Prokuratur vertretene belangte Behörde legte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den von der belangten Behörde auftragsgemäß im Sinne des § 36 Abs. 9 letzter Satz VwGG 1965 vorgelegten Verwaltungsakten liegt unter den BlZln. 63 ff ein mit 28. Oktober 1976 datierter Beschluß des damals hiefür örtlich zuständig gewesenen Bezirksgerichtes Mistelbach in Ablichtung bei, mit dem unter der GZ L 16/75 die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen Geisteskrankheit mit dem Beifügen ausgesprochen wurde, daß dieser Beschluß gemäß § 67 Abs. 1 der Entmündigungsordnung mit dem Tage seiner Zustellung in Kraft tritt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch beschränkt Entmündigten das Recht zur selbständigen (d.h. der Mitwirkung ihres Beistandes entbehrenden) Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1970, Slg. 7793/A, vom 21. Dezember 1965, Zl. 1675/65, vom 11. Jänner 1974, Zl. 1593/73, vom 17. Juni 1975, Zl. 923/75, und vom 22. Juni 1976, Zlen. 1045, 1046/76), hatte der Gerichtshof noch vor Eingehen in die materielle Prüfung der Beschwerde bei dieser Sachlage von Amts wegen zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu untersuchen, zumal letztere den Nachweis, daß ihre Beschwerdeführung von dem bestellten Beistand genehmigt worden sei, nicht erbracht hat. Im Zuge dieser Prüfung konnte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Mitteilungen des in der Sache nunmehr zuständig gewordenen Bezirksgerichtes Gänserndorf und des Kreisgerichtes Korneuburg, dem der die Beschwerdeführerin betreffende Entmündigungsakt zufolge Widerspruches gemäß § 37 Entmündigungsordnung als Rechtsmittelgericht vorliegt, feststellen, daß das Datum des Entmündigungsbeschlusses erster Instanz statt 28. Oktober 1976 richtig: 28. Dezember 1976 zu lauten hat und dieser Beschluß der Beschwerdeführerin erst am 30. Dezember 1976 zugestellt worden ist. Da die vorliegende Beschwerde bereits am 10. Dezember 1976 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und die Beschwerdeführerin nach der geschilderten Sachlage zu dieser Zeit noch keinen rechtlichen Beschränkungen ihrer Handlungsfähigkeit unterlag, erweist sich die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung zu ihrer Erhebung somit als zulässig.

Außer Betracht hatte - wie bei dieser Gelegenheit vorweg noch anzumerken ist - allerdings der Umstand zu bleiben, daß der Beschluß des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 28. Dezember 1976 die beschränkte Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen Geisteskrankheit ausgesprochen hat. Dies deshalb, weil der angeführte Beschluß erst rund drei Monate nach Erlassung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ergangen ist (Zustellung an die Beschwerdeführerin am 24. September 1976) und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Art. I Z. 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 bei Handhabung der ihm übertragenen Rechtskontrolle grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage auszugehen hat, wie sie sich im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides darstellte.

In der Sache selbst ergibt sich aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides im Verein mit dem insoweit unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, daß tragender Grund für die Verneinung der Verläßlichkeitsfrage durch die belangte Behörde in Wahrheit einzig und allein das von der Psychiatrischen Universitätsklinik (Vorstand Prof. Dr. B) erstattete, allerdings nur einen Befund enthaltende Gutachten vom 11. Mai 1976 (dessen Datumsangabe mit 5. November 1976 unter Ausschluß jeden Zweifels lediglich auf einem Versehen beruht) ist, in dem einmal von der Feststellbarkeit einer paranoiden Reaktionsbereitschaft, an einer anderen Stelle davon die Rede ist, daß sich im Zuge der Exploration der Beschwerdeführerin Hinweise ergeben hätten, die eine paranoide Reaktionsbereitschaft nahelegen.

Bei diesem Untersuchungsergebnis (spätere, im gerichtlichen Verfahren erstattete Expertisen haben hier - wie dargetan - außer Betracht zu bleiben) erachtet der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Meinung der Beschwerdeführerin für zutreffend, daß die bloße Feststellung einer paranoiden Reaktionsbereitschaft oder das Vorliegen von Hinweisen, die die Annahme einer solchen Neigung nahelegen, für sich noch nicht auf ein psychotisches Geschehen im Sinne einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche schließen lassen. Tatsächlich hat das bloß einen Befund enthaltende Gutachten einen solchen Schluß auch nicht gezogen. Dies offenbar aus der Erwägung heraus, daß die Beschwerdeführerin wenigstens im Zeitpunkt ihrer Untersuchung lediglich paranoide, d. h. der Paranoia ähnliche Tendenzen zu abnormen, emotional bedingten Erlebnisreaktionen zeigte. Dafür, daß es sich bei den hiebei als paranoid qualifizierten, affektbetonten

Verhaltensweisen oder Verhaltensneigungen um das Zustandsbild einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne der Erkenntnisse der Psychiatrie handelt, findet sich kein Anhaltspunkt. Damit aber erweist sich zugleich auch die nicht näher begründete Annahme der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin auf dem Boden der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als geisteskrank im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 6 des Waffengesetzes 1967 anzusehen sei, als verfehlt.

Gleichwohl vermag dieses Ergebnis der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, beschränkt sich (entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung der belangten Behörde) im Beschwerdefalle die Verneinung der (waffenrechtlichen) Verläßlichkeit der Beschwerdeführerin nicht (nur) auf § 6 Abs. 2 Z. 6 des Waffengesetzes 1967, sondern auf § 6 schlechthin. Grundlage der Verweigerung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an die Beschwerdeführerin bildet demnach auch § 6 Abs. 1 des Gesetzes. Dieser Regelung zufolge ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes 1967 eine Person anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird

2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.

Da die Vorschriften des Absatzes 2 des § 6 (einschließlich jener der Zahl 6) nur demonstrativ Tatbestände umschreiben, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verläßlichkeit einer Person jedenfalls zu verneinen ist, kann der angefochtene Bescheid ungeachtet seiner verfehlten Begründung dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn er zwar nicht im § 6 Abs. 2, wohl aber im § 6 Abs. 1 des Gesetzes eine hinreichende rechtliche Deckung findet. Gerade dieser Fall trifft aber nach Meinung des Gerichtshofes im Gegenstand zu. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, nicht weniger aber auch des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, kann unter keinem Gesichtspunkt davon die Rede sein, daß Tatsachen hervorgekommen wären, die die Annahme rechtfertigen, die Beschwerdeführerin würde sich für den Fall der Ausstellung der von ihr beantragten waffenrechtlichen Urkunde stets und in jeder Situation den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 gemäß verhalten. Sicherlich ist die Frage der Richtigkeit einer solchen Prognose niemals verläßlich beantwortbar. Keinesfalls aber bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde in der Handhabung der im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen der §§ 16 f des Waffengesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes im Interesse der Allgemeinheit, nicht weniger aber auch im Interesse und zum Schutz der antragstellenden Partei einen strengen Maßstab anlegt. Unter diesem Gesichtswinkel kann es nach Ansicht des Gerichtshofes keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides fahrenden Mangel bedeuten, wenn die Behörde (wenn auch mit einer verfehlten Begründung) das schon wiederholt erwähnte, sich als Befund darstellende Gutachten vom 11. Mai 1976 allein als eine zureichende rechtliche Grundlage dafür angesehen hat, der Beschwerdeführerin die von dieser begehrte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mangels der erforderlichen (waffenrechtlichen) Verläßlichkeit zu verweigern.

Die sich damit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1965, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 21. Juni 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002794.X00

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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