TE Vwgh Beschluss 1998/3/11 97/01/0846

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des Shkelzen Krasniqi, geboren am 10. Februar 1972, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1997, Zl. 4.351.264/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid vom 28. März 1997 hat der Bundesminister für Inneres den am 5. Februar 1997 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", abgewiesen.

In seiner dagegen gerichteten, am 27. August 1997 zur Post gegebenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei am 10. Juli 1997 beim Postamt hinterlegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer jedoch ortsabwesend gewesen. Er habe sich vorübergehend für einen Zeitraum von sechs Wochen bei einem Freund in Zeltweg aufgehalten, von wo er erst am 13. August 1997 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Eine gültige Zustellung sei somit durch die Hinterlegung am 10. Juli 1997 nicht bewirkt worden, sodaß die vorliegende Beschwerde rechtzeitig sei.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Meinung sein, daß eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, so werde gemäß § 46 VwGG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gestellt. Der Beschwerdeführer habe durch seine Ortsabwesenheit und die Rückkunft am 13. August 1997 erst an diesem Tag von der Hinterlegung des Schriftstückes erfahren. Als er es unmittelbar darauf behoben habe, sei er der Ansicht gewesen, daß die sechswöchige Beschwerdefrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Er habe sich daher erst am 22. August 1997 an den Beschwerdevertreter zur Erhebung einer Beschwerde gewandt. Der Beschwerdeführer sei somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden bzw. nur durch ein geringes Verschulden an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert gewesen.

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme des Postamtes 8018 Graz wurde die den angefochtenen Bescheid enthaltende Sendung am 21. Juli 1997 vom Beschwerdeführer, der sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen hat, persönlich behoben. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdevertreter am 18. Dezember 1997 mit der Aufforderung zugestellt, sich hiezu binnen zwei Wochen zu äußern und das Vorbringen betreffend die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers - sollte es aufrecht gehalten werden - zu bescheinigen. Innerhalb der gesetzten Frist langte jedoch keine Äußerung ein.

Festgestellt wird, daß der Bescheid des Bundesministers für Inneres nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 10. Juli 1997 beim Postamt 8018 Graz hinterlegt wurde. Die Abholfrist begann am 10. Juli 1997. Der Beschwerdeführer hat die Sendung am 21. Juli 1997 - innerhalb der Abholfrist - persönlich behoben. Es kann nicht festgestellt werden, daß sich der Beschwerdeführer sechs Wochen in Zeltweg aufhielt und von dort erst am 13. August 1997 an die Abgabestelle zurückkehrte.

Diese Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin enthaltenen Rückschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides und auf das Schreiben des Postamtes 8018 Graz vom 20. November 1997. Dem mit der letztgenannten Urkunde im Widerspruch stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Ortsabwesenheit konnte hingegen kein Glauben geschenkt werden, zumal sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung zum Schreiben des Postamtes 8018 Graz nicht äußerte und keine Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen vorlegte oder beantragte.

Rechtlich ergibt sich somit, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides gemäß § 17 ZustellG am 10. Juli 1997 (erster Tag der Abholfrist) wirksam durch Hinterlegung erfolgt ist. Damit endete die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 21. August 1997.

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Versäumung einer Frist vorliegen würde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 672 E 9d, wiedergegebene hg. Judikatur). Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich am 10. Juli 1997 ortsabwesend gewesen und erst am 13. August 1997 an die Abgabestelle zurückgekehrt, so würde die Zustellung entweder (falls die Abholfrist noch offen gewesen wäre) erst am Tag nach der Rückkehr gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG wirksam geworden sein, oder wäre gemäß § 7 ZustellG durch das tatsächliche Zukommen an den Beschwerdeführer am 13. August 1997 geheilt worden. Davon ausgehend wäre die Beschwerde jedoch rechtzeitig erhoben worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010846.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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