TE Vwgh Beschluss 2020/5/25 Ra 2019/16/0123

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/16/0113 B 25.05.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der E Kft. in P, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2019, Zlen.VGW-002/022/234/2018-22 und VGW-002/V/022/235/2018, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien ), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien betreffend die Beschlagnahme (§ 53 GSpG) und Einziehung (§ 54 GSpG) von Glücksspielgeräten samt technischen Hilfsmitteln als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Die vorliegende außerordentliche Revision enthält im Abschnitt 2.1.1. und 2.1.2. (S. 3 bis 6 des Revisionsschriftsatzes) „gesonderte Gründe“ zur Zulässigkeit der Revision; diese sind wortident mit den in der Revision im Abschnitt 4.1. und 4.2. ausgeführten Revisionsgründen (S. 6 bis 8 des Revisionsschriftsatzes).

6        Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.2.2020, Ra 2020/17/0007; VwGH 30.1.2020, Ra 2020/05/0007; VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0022; VwGH 19.4.2016, Ra 2016/02/0062; und VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0128).

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160123.L00

Im RIS seit

13.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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