TE Vwgh Beschluss 2020/5/26 Ra 2019/20/0498

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des S Y in W, vertreten durch Mag. Alexander Singer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 30, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, I408 2121793-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 20. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Jänner 2016 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt, die mit Bescheid vom 18. Jänner 2017 verlängert wurde.

2        Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung samt rechtlich damit zusammenhängenden Aussprüchen.

3        In der Begründung dieses Bescheides traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak, im Besonderen zum Zugang zu medizinischer - insbesondere psychiatrischer - Versorgung. Psychische Probleme seien im Irak behandelbar. Zur Person des Revisionswerbers stellte das BFA - aufgrund näherer beweiswürdigender Überlegungen - fest dass der Revisionswerber in Mosul gelebt, dort die Schule besucht und später als Frisör gearbeitet habe. In Mosul lebten derzeit seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern (jeweils mit Familie). Der Kontakt des Revisionswerbers mit seinen Familienmitgliedern sei aufrecht. Er sei arbeitsfähig und „weder schwer noch lebensbedrohlich erkrankt“.

4        Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für unzulässig.Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für unzulässig.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Soweit die Revision ihre Zulässigkeit darauf stützt, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) abgewichen sei, begründet sie dies konkret (nur) damit, dass das BFA den entscheidungswesentlichen Sachverhalt insofern nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben habe, als es weder ermittelt habe, ob der Revisionswerber „in seiner Heimatstadt Mosul Zugang zu der für ihn notwendigen medizinischen Behandlung“ habe, noch, ob „die von ihm benötigten Medikamente erhältlich“ seien. Aus dem gleichen Grund stützt die Revision ihre Zulässigkeit auch darauf, dass das BVwG von der Rechtsprechung zu seinen Ermittlungspflichten abgewichen sei.Soweit die Revision ihre Zulässigkeit darauf stützt, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) abgewichen sei, begründet sie dies konkret (nur) damit, dass das BFA den entscheidungswesentlichen Sachverhalt insofern nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben habe, als es weder ermittelt habe, ob der Revisionswerber „in seiner Heimatstadt Mosul Zugang zu der für ihn notwendigen medizinischen Behandlung“ habe, noch, ob „die von ihm benötigten Medikamente erhältlich“ seien. Aus dem gleichen Grund stützt die Revision ihre Zulässigkeit auch darauf, dass das BVwG von der Rechtsprechung zu seinen Ermittlungspflichten abgewichen sei.

9        Dieses Vorbringen übersieht, dass das BFA seine Feststellungen auf einen Bericht zur medizinischen (insbesondere psychiatrischen) Versorgung im Irak gestützt hat, der zwar bestimmte Medikamente und die Versorgungslage in Bagdad exemplarisch erwähnt, sich inhaltlich aber auf die psychiatrische Versorgungslage im Irak (insgesamt) bezieht. Der Annahme, dass dieser Bericht eine adäquate Versorgungslage für den Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr erwarten lasse, ist er weder im Rahmen des ihm dazu vom BFA gewährten Parteiengehörs entgegengetreten noch hat er im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG die darauf beruhenden Feststellungen des BFA bestritten. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, inwiefern das BVwG infolge von Mängeln des behördlichen Ermittlungsverfahrens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs.7 BFA-VG abgewichen wäre. Das Vorbringen zeigt auch eine Verletzung der Ermittlungspflichten des BVwG nicht auf.Dieses Vorbringen übersieht, dass das BFA seine Feststellungen auf einen Bericht zur medizinischen (insbesondere psychiatrischen) Versorgung im Irak gestützt hat, der zwar bestimmte Medikamente und die Versorgungslage in Bagdad exemplarisch erwähnt, sich inhaltlich aber auf die psychiatrische Versorgungslage im Irak (insgesamt) bezieht. Der Annahme, dass dieser Bericht eine adäquate Versorgungslage für den Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr erwarten lasse, ist er weder im Rahmen des ihm dazu vom BFA gewährten Parteiengehörs entgegengetreten noch hat er im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG die darauf beruhenden Feststellungen des BFA bestritten. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, inwiefern das BVwG infolge von Mängeln des behördlichen Ermittlungsverfahrens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre. Das Vorbringen zeigt auch eine Verletzung der Ermittlungspflichten des BVwG nicht auf.

10       Soweit das Zulässigkeitsvorbringen unter Hinweis auf die Aussagen des Revisionswerbers und den Inhalt der Länderinformationen zur Sicherheitslage „Begründungsmangel“ behauptet, richtet es sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 4.2.2020, Ra 2020/20/0025 bis 0030, mwN).Soweit das Zulässigkeitsvorbringen unter Hinweis auf die Aussagen des Revisionswerbers und den Inhalt der Länderinformationen zur Sicherheitslage „Begründungsmangel“ behauptet, richtet es sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 4.2.2020, Ra 2020/20/0025 bis 0030, mwN).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200498.L01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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