RS Vwgh 2020/3/10 Ro 2020/21/0004

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Schubhaft - Das BVwG wies den Antrag dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ab, weil einer Bewilligung angesichts der Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis offenkundig rechtswidrig ist. Denn entgegen der Ansicht des BVwG hätte in die bei Beurteilung der Schubhaft zwingend vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Frage miteinbezogen werden müssen, wann voraussichtlich mit einer rechtskräftigen Beendigung des noch offenen Asylverfahrens zu rechnen sein wird (vgl. nur VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17). Geht man von Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus, so kann es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bilden und sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG damit als erfüllt anzusehen (VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Der Beschluss des BVwG über die Versagung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 3 VwGG spruchgemäß von Amts wegen abzuändern.Stattgebung - Schubhaft - Das BVwG wies den Antrag dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ab, weil einer Bewilligung angesichts der Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis offenkundig rechtswidrig ist. Denn entgegen der Ansicht des BVwG hätte in die bei Beurteilung der Schubhaft zwingend vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Frage miteinbezogen werden müssen, wann voraussichtlich mit einer rechtskräftigen Beendigung des noch offenen Asylverfahrens zu rechnen sein wird vergleiche nur VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17). Geht man von Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus, so kann es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bilden und sind die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit als erfüllt anzusehen (VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Der Beschluss des BVwG über die Versagung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG spruchgemäß von Amts wegen abzuändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210004.J04

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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