TE Vwgh Beschluss 2020/3/10 Ro 2020/21/0004

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Revisionssache des R, geboren 1990, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2019, W186 2224565-1/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Jänner 2020, W186 2224565- 1/20E, mit dem der Revision gegen das Erkenntnis vom 28. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, dieser Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft) die aufschiebende Wirkung bewilligt.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und befindet sich in einem offenen Asylbeschwerdeverfahren. Während dieses Verfahrens war er wegen Verstößen gegen das SMG zunächst am 24. September 2018 zu einer bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe und dann am 5. August 2019 zu einer teilbedingten neunmonatigen Freiheitsstrafe (unbedingter Strafteil drei Monate) verurteilt worden. Er befand sich deswegen zuletzt bis 16. Oktober 2019 in Strafhaft.

2 Im unmittelbaren Anschluss an die Strafhaft wurde der Revisionswerber in Schubhaft übernommen. Grundlage hiefür war ein Bescheid des BFA vom 1. Oktober 2019, mit dem gegen den Revisionswerber - verbunden mit dem Ausspruch, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus "der derzeitigen Haft" eintreten - gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft angeordnet worden war, und zwar zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. 3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2019 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Außerdem stellte das BVwG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen (Spruchpunkt A.II.) und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.III. und IV.). 4 Dagegen erhob der Revisionswerber ordentliche Revision (das BVwG hatte im Erkenntnis vom 28. Oktober 2019 ausgesprochen, dass eine Revision hinsichtlich der Spruchpunkte A.I. und II. zulässig sei) und verband damit den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Mit im Spruch genannten Beschluss vom 15. Jänner 2020 wies das BVwG diesen Antrag ab, weil einer Bewilligung angesichts der Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

6 Dem ist entgegenzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis offenkundig rechtswidrig ist. Denn entgegen der Ansicht des BVwG hätte in die bei Beurteilung der Schubhaft zwingend vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Frage miteinbezogen werden müssen, wann voraussichtlich mit einer rechtskräftigen Beendigung des noch offenen Asylverfahrens zu rechnen sein wird (vgl. nur VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17).

7 Geht man von Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus, so kann es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bilden und sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG damit als erfüllt anzusehen (VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Der Beschluss des BVwG vom 15. Jänner 2020 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 3 VwGG spruchgemäß von Amts wegen abzuändern.

Wien, am 10. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210004.J03

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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