TE Vwgh Beschluss 2020/3/12 Ro 2020/05/0006

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §48
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z2
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei Mag. Dr. D, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schelleingasse 14-16/4/7, vom 11. Februar 2020, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Jänner 2020, LVwG-AV-115/004-2019, gemäß § 30 Abs. 2 iVm Abs. 3 VwGG dahingehend abzuändern, dass der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. November 2019, LVwG-AV-115/001-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Pfaffstätten; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: W GmbH, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Westbahnstraße 5/11), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit der gegen das oben genannte Erkenntnis erhobenen Revision stellte die revisionswerbende Partei den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass durch die geplante rechtswidrige Bauführung einer Garage als Wohnhausteil, welcher ohne Schall- und Emissionsschutz unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden solle, stark gesundheitsgefährdende Schadstoffe (Feinstaub) und Emissionen contra legem freigesetzt würden, welche sich auf den unmittelbaren Lebensbereich der Familie der revisionswerbenden Partei nachhaltig und schwer auswirkten, zumal die revisionswerbende Partei mit vier minderjährigen unmündigen Kindern dort ganzjährig leben müsse.

2 Diesem Aufschiebungsantrag wurde mit dem oben genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. Jänner 2020 u.a. mit der Begründung keine Folge gegeben, dass der Nachbar die mit jeder Art der (bewilligungskonformen) Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen (dazu zählten u.a. auch die Nutzung der Pflichtstellplätze) hinzunehmen habe und ein aus der Ausübung der erteilten Baubewilligung erwachsender unverhältnismäßiger Nachteil nicht erkennbar sei.

3 Mit dem vorliegenden Antrag vom 11. Februar 2020 begehrt die revisionswerbende Partei, diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes abzuändern und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

6 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich, und es dient das Verfahren nach § 30 Abs. 3 leg. cit. nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben. Vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/06/0016, mwN).

7 Ferner hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - schon in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und ermöglicht erst die ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2019/05/0245 bis 0275, mwN).

8 Die Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbende Partei verbunden wäre. Dass es sich bei den in dem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag genannten Emissionen für die revisionswerbende Partei nicht um solche aus der Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle (vgl. § 6 Abs. 2 Z 2, § 48 NÖ BO 2014), die - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend in seinem Beschluss vom 28. Jänner 2020 ausgeführt hat - (grundsätzlich) hinzunehmen wären (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/05/0082; ferner etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0012), wurde von der revisionswerbenden Partei nicht substantiiert dargelegt. Im Hinblick darauf kann die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass ein aus der Ausübung der Baubewilligung erwachsender unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei nicht erkennbar sei, nicht beanstandet werden.

9 Mangels ausreichender Darlegung eines mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes verbundenen Nachteiles war dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050006.J00

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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