RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2020/17/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) - noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG - noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L10

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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