RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2020/17/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §64
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Der vom EuGH in seinem Urteil des EuGH, C-64/18, Maksimovic, abgehandelte Verfahrenskostenbeitrag (dort: des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG) ist - für sich alleine - nicht unvereinbar mit Unionsrecht; gemäß Rn. 46 dieses Urteils bewirkt vielmehr erst das Zusammenwirken der davor aufgezählten Vorgaben im Strafverfahren ein nicht angemessenes Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße. Ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß eines Prozentsatzes der Geldstrafe erreicht nämlich typischerweise erst im Zusammenwirken mit übermäßig hohen Geldstrafen ein unverhältnismäßiges Ausmaß und wird daher schon bei Beachtung der Kriterien betreffend die unionsrechtskonforme Bemessung einer Geldstrafe auf ein angemessenes Ausmaß begrenzt (vgl. dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn. 32). Im vorliegenden Revisionsfall wurde zwar kein Verfahrenskostenbeitrag nach § 52 VwGVG, jedoch einer gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Angesichts der Verhältnismäßigkeit der in § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG vorgesehenen Geldstrafen erweist sich auch eine Verhängung eines solchen Verfahrenskostenbeitrages gemäß § 64 VStG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH als verhältnismäßig.Der vom EuGH in seinem Urteil des EuGH, C-64/18, Maksimovic, abgehandelte Verfahrenskostenbeitrag (dort: des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG) ist - für sich alleine - nicht unvereinbar mit Unionsrecht; gemäß Rn. 46 dieses Urteils bewirkt vielmehr erst das Zusammenwirken der davor aufgezählten Vorgaben im Strafverfahren ein nicht angemessenes Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße. Ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß eines Prozentsatzes der Geldstrafe erreicht nämlich typischerweise erst im Zusammenwirken mit übermäßig hohen Geldstrafen ein unverhältnismäßiges Ausmaß und wird daher schon bei Beachtung der Kriterien betreffend die unionsrechtskonforme Bemessung einer Geldstrafe auf ein angemessenes Ausmaß begrenzt vergleiche dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn. 32). Im vorliegenden Revisionsfall wurde zwar kein Verfahrenskostenbeitrag nach Paragraph 52, VwGVG, jedoch einer gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Angesichts der Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG vorgesehenen Geldstrafen erweist sich auch eine Verhängung eines solchen Verfahrenskostenbeitrages gemäß Paragraph 64, VStG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH als verhältnismäßig.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L08

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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