RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2018/04/0146

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47
VwGG §48

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0003 E 24. Mai 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Auf dem Boden der §§ 47 ff VwGG ist der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwandersatz nicht zuzusprechen, wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung sich im Wesentlichen darauf beschränkt, inhaltlich auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen (VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L11

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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