RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2018/04/0146

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach herrschender Meinung gilt der Leichnam nicht als Sache (vgl. OGH 6.12.1972, 1 Ob 257/72; 27.10.1999, 7 Ob 225/99k) und stellt die Verfügung darüber einen Akt der Totenfürsorge dar (vgl. VwGH 14.5.2009, 2008/11/0201, mwN). Bereits insofern ist ein Kühlcontainer zur Aufbewahrung von Leichen durch einen Bestatter keine Räumlichkeit zur Aufbewahrung von Waren und Betriebsmitteln iSd § 46 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 und insofern nicht von der Anzeigepflicht ausgenommen.Nach herrschender Meinung gilt der Leichnam nicht als Sache vergleiche OGH 6.12.1972, 1 Ob 257/72; 27.10.1999, 7 Ob 225/99k) und stellt die Verfügung darüber einen Akt der Totenfürsorge dar vergleiche VwGH 14.5.2009, 2008/11/0201, mwN). Bereits insofern ist ein Kühlcontainer zur Aufbewahrung von Leichen durch einen Bestatter keine Räumlichkeit zur Aufbewahrung von Waren und Betriebsmitteln iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 und insofern nicht von der Anzeigepflicht ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L08

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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