RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2018/04/0146

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1
GewO 1994 §101 idF 2004/I/131
GewO 1994 §32 Abs1a
GewO 1994 §94 Z6 idF 2002/I/111
Standesregeln Bestatter 2004

Beachte


Besprechung in:
ecolex 8/2020, S. 747-748;

Rechtssatz

Die bloße Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen durch Bestatter im Rahmen ihres reglementierten Gewerbes stellt eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 1 GewO 1994 dar, die die eigene Leistung der Bestatter gemäß § 101 GewO 1994 und der Bestatter-Verordnung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt und insofern eine zulässige Nebentätigkeit iSd § 32 Abs. 1a GewO 1994 ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L07

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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