Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1Beachte
Rechtssatz
Die bloße Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen durch Bestatter im Rahmen ihres reglementierten Gewerbes stellt eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 1 GewO 1994 dar, die die eigene Leistung der Bestatter gemäß § 101 GewO 1994 und der Bestatter-Verordnung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt und insofern eine zulässige Nebentätigkeit iSd § 32 Abs. 1a GewO 1994 ist.Die bloße Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen durch Bestatter im Rahmen ihres reglementierten Gewerbes stellt eine gewerbliche Tätigkeit iSd Paragraph eins, GewO 1994 dar, die die eigene Leistung der Bestatter gemäß Paragraph 101, GewO 1994 und der Bestatter-Verordnung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt und insofern eine zulässige Nebentätigkeit iSd Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L07Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020