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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs1Rechtssatz
Unter Betriebsstätte - die GewO 1994 enthält (wie bereits die GewO 1973 seit der Gewerberechtsnovelle 1988) keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit § 46 Abs. 1 GewO 1994 sowie den Verfahrensbestimmungen, insbesondere den §§ 339 Abs. 1 und 2 erster Satz, 340 Abs. 1 erster Satz sowie 365a Abs. 1 Z 6 GewO 1994, der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird (vgl. VwGH 22.2.1994, 92/04/0214, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973).Unter Betriebsstätte - die GewO 1994 enthält (wie bereits die GewO 1973 seit der Gewerberechtsnovelle 1988) keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 sowie den Verfahrensbestimmungen, insbesondere den Paragraphen 339, Absatz eins und 2 erster Satz, 340 Absatz eins, erster Satz sowie 365a Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994, der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird vergleiche VwGH 22.2.1994, 92/04/0214, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L01Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020