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E3R E15202000Norm
BWG 1993 §99dRechtssatz
Auf das behördliche Verfahren der Datenschutzbehörde für die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO findet gemäß Art. I Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 iVm Art. II EGVG das VStG Anwendung. Dies gilt insoweit, als die DSGVO nicht speziellere Regelungen vorsieht. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 bis 3 DSG sind erforderlich, um die vollständige Durchsetzung des Art. 83 DSGVO im nationalen Recht sicherzustellen, weil das VStG nur das Verfahren für die Strafbarkeit natürlicher Personen regelt; Art. 83 DSGVO unterscheidet hingegen nicht zwischen von juristischen und von natürlichen Personen begangenen Verstößen (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018), Seite 210; Illibauer in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art. 83 Rz 124 (Stand Oktober 2018)). § 30 Abs. 1 und 2 DSG beinhalten keine Verfahrensnormen, sondern an § 99d BWG orientierte Zurechnungsregeln für die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO gegen juristische Personen. Insofern bezieht sich § 30 DSG nicht auf Art. 83 Abs. 8 DSGVO, wonach die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß dieser Bestimmung angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen muss.Auf das behördliche Verfahren der Datenschutzbehörde für die Verhängung von Geldbußen nach Artikel 83, DSGVO findet gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, EGVG das VStG Anwendung. Dies gilt insoweit, als die DSGVO nicht speziellere Regelungen vorsieht. Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins bis 3 DSG sind erforderlich, um die vollständige Durchsetzung des Artikel 83, DSGVO im nationalen Recht sicherzustellen, weil das VStG nur das Verfahren für die Strafbarkeit natürlicher Personen regelt; Artikel 83, DSGVO unterscheidet hingegen nicht zwischen von juristischen und von natürlichen Personen begangenen Verstößen vergleiche Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018), Seite 210; Illibauer in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Artikel 83, Rz 124 (Stand Oktober 2018)). Paragraph 30, Absatz eins und 2 DSG beinhalten keine Verfahrensnormen, sondern an Paragraph 99 d, BWG orientierte Zurechnungsregeln für die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO gegen juristische Personen. Insofern bezieht sich Paragraph 30, DSG nicht auf Artikel 83, Absatz 8, DSGVO, wonach die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß dieser Bestimmung angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J02Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026