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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0282 B 25. September 2017 RS 2Stammrechtssatz
Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130097.L02Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020