RS Vwgh 2020/5/14 Ra 2019/13/0097

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0282 B 25. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130097.L02

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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