RS Vwgh 2020/5/14 Ra 2019/13/0093

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs12

Rechtssatz

§ 67 Abs. 12 EStG 1988 kommt die Bedeutung zu festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw. der Einkommensteuerbemessung) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern (vgl. VwGH 10.5.2001, 99/15/0256, VwSlg 7612 F/2001). Auch im Fall der Veranlagung soll eine systematisch richtige Zuordnung erfolgen (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0014, VwSlg 7865 F/2003). Dabei sollen Beiträge, soweit sie auf die sonstigen Bezüge entfallen, systematisch richtig von diesen Bezügen in Abzug gebracht werden. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 72 BlgNR 20. GP 269) hervorgeht, sollen aber Beiträge, die auf sonstige Bezüge entfallen, die wie ein laufender Bezug zu versteuern sind (Sechstelüberschreitung), anteilig beim laufenden Bezug berücksichtigt werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 12 EStG 1988, der eine Regelung für "Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind," vorsieht, was für sonstige Bezüge, soweit sie die Sechstelgrenze überschreiten, nicht zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130093.L02

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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