RS Vwgh 2020/5/19 Ro 2018/13/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/13/0018 E 19.05.2020

Rechtssatz

Im Fall eines Vermögensverlustes kann - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon der Verlust von Vermögensgegenständen, sondern allenfalls eine Ersatzbeschaffung eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei einer wie im Revisionsfall erfolgten Veruntreuung von Geld kann es schon begrifflich keine Ersatzbeschaffung geben; dass das widerrechtlich entzogene Geld anderweitig hätte verwendet werden können, begründet keine außergewöhnliche Belastung im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift des Einkommensteuerrechts. Da es sich somit bei den veruntreuten Geldern um Aufwendungen handelt, die nicht die Einkommens-, sondern die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, liegen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung nicht vor. (Hier: Der Abgabepflichtige erzielt im Rahmen einer Personengesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Freiberufler. In einer berichtigten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machte er einen Betrag in bestimmter Höhe als "sonstige außergewöhnliche Belastungen" geltend und führte hiezu aus, er sei Opfer einer durch eine Steuerberatungskanzlei verübten Veruntreuung. )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130016.J04

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten