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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34Beachte
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 34 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung des laufenden Einkommens voraus, auf Grund derer das Einkommen des Kalenderjahres bei dessen progressiver Besteuerung gemindert werden soll. Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 22.3.2010, 2010/15/0005, VwSlg 8533 F/2010, mwN). Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung (siehe zum insofern vergleichbaren § 34 EStG 1972 VwGH 12.9.1989, 88/14/0163, betreffend den späteren Verlust einer Darlehensforderung, die auf grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Aufwendungen beruhte; vgl. näher Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 28).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Paragraph 34, EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung des laufenden Einkommens voraus, auf Grund derer das Einkommen des Kalenderjahres bei dessen progressiver Besteuerung gemindert werden soll. Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des Paragraph 34, EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 22.3.2010, 2010/15/0005, VwSlg 8533 F/2010, mwN). Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung (siehe zum insofern vergleichbaren Paragraph 34, EStG 1972 VwGH 12.9.1989, 88/14/0163, betreffend den späteren Verlust einer Darlehensforderung, die auf grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Aufwendungen beruhte; vergleiche näher Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Paragraph 34, Tz 28).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130016.J01Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021