RS Vwgh 2020/5/19 Ra 2018/13/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

E1E
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

UStG 1994 §12
12010E107 AEUV Art107
62002CJ0174 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant VORAB
62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB
62018CJ0075 Vodafone Magyarorszag VORAB
62018CJ0323 Tesco-Global Aruhazak VORAB

Rechtssatz

Abgaben fallen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind. Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe nach der Judikatur des EuGH als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Es besteht nach dieser Judikatur kein zwingender Zusammenhang zwischen einer Abgabe und der Befreiung von dieser Abgabe zugunsten einer Gruppe von Unternehmen. Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen der Abgabe ab (vgl. zu alldem EuGH 13.1.2005, C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant; 15.6.2006, C-393/04 und C- 41/05, Air Liquide Industries Belgium; sowie aktuell 3.3.2020, C- 75/18, Vodafone Magyarorszag, und C-323/18, Tesco-Global Aruhazak, jeweils mwN). Im Revisionsfall besteht daher kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen dem Aufkommen der Umsatzsteuer und der Finanzierung des Vorsteuerabzugs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union. Der Umstand, dass der Vorsteuerabzug systembedingt nicht höher sein kann als die Umsatzsteuer, die der Verkäufer an das Finanzamt abführen muss, begründet keinen derartigen Zusammenhang. Es handelt sich daher um keinen solchen Ausnahmefall, bei dem sich die Unternehmerin darauf berufen könnte, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen bzw. fallbezogen einen Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. dazu VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172; 31.5.2011, 2009/15/0169).

Gerichtsentscheidung

62002CJ0174 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant VORAB
62004CJ0393 Air Liquide Industries Belgium VORAB
62018CJ0075 Vodafone Magyarorszag VORAB
62018CJ0323 Tesco-Global Aruhazak VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130091.L01

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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