TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/12 96/20/0244

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des C C in Wien, geboren am 10. November 1956, vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Josefstädter Straße 76, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1995, Zl. 4.338.946/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 9. April 1992 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. April 1992 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner daraufhin am 28. Juli 1992 durch das Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, bis 1968 die Volksschule in seinem Heimatort A besucht zu haben und sodann von 1972 bis 1977 Bauhilfsarbeiter in Nazimiye, von 1979 bis 1990 Bauarbeiter in Istanbul, von 1990 bis 1991 Bauarbeiter in Nazimiye, sowie in den Wintermonaten der Jahre 1972 bis 1975 jeweils als Musikant in Istanbul beschäftigt gewesen zu sein. Seinen Militärdienst habe er in den Jahren 1977 und 1978 bei der Infanterie in Istanbul als einfacher Soldat abgeleistet. Zu seinen Fluchtgründen gab er folgendes an:

"Ich war nie bei einer politischen Partei oder Organisation. Bei den Wahlen wählte ich die SHP, bin aber ein Sympathisant der PKK.

Ich bin Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Seit 1985 wurde ich mehrmals kurzfristig festgenommen und auf die Polizeistation D gebracht, wo ich zum Aufenthaltsort meines Bruders Z befragt wurde. Er war Mitglied und Aktivist der Partizan und wurde dauernd verfolgt. Diese Anhaltungen erfolgten ausschließlich in Tunceli Nazimiye und zwar ca. 2x im Monat zwischen 3 - 12 Stunden. Während der Verhöre wurde ich mit dem Gummiknüppel geschlagen, weil sie mir nicht glauben wollten, daß ich die Adresse nicht wußte. Am 29.3.1992 wurde ich wieder einmal von zu Hause abgeholt und auf die Gendarmeriestation D gebracht. Dort wurde ich erneut zum Aufenthalt meines Bruders Z befragt. Ich sagte, daß er in Österreich lebt, konnte aber die genaue Adresse nicht nennen. Die Soldaten wurden sehr zornig und einer begann mit dem Gummiknüppel auf mich einzuschlagen. Einige Minuten später kam ein Soldat mit einem Bajonett in der Hand. Er kam auf mich zu und stach auf mich ein. Er verletzte mich am linken Oberarm. Danach durfte ich die Gendarmeriestation wieder verlassen. Nach diesem Vorfall beschloß ich, die Türkei zu verlassen."

Mit (Formular-)Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 5. August 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (Asylgesetz 1968), sei. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht eingegangen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer Begründungs- und Subsumtionsfehler geltend und präzisierte sein erstinstanzliches Vorbringen in Bezug auf seine Fluchtgründe wie folgt:

"Seit der Flucht meines Bruders 1985 wurde ich immer wieder, ca 2 mal pro Monat von der türkischen Polizei angehalten, festgenommen, auf die Polizeistation D gebracht und dort zum Aufenthalt meines Bruders befragt. Bei den Verhören wurde ich mit (einem) Gummiknüppel geschlagen, da ich die Adresse und Aufenthaltsort meines Bruders nicht angeben konnte (ich habe ein Foto von den Verletzungen am Bein aus dem Jahr 1986). Da dies aber so lange zurückliegt, habe ich bei der Erstvernehmung nichts davon gesagt. Ich stelle aber den Antrag, mich neuerlich zu vernehmen und das Foto als Beweis anzusehen. Als ich am 29.3.1992 wieder abgeholt und auf der Polizeistation befragt wurde, und ich außer Österreich als Aufenthaltsort keine genaueren Angaben machen konnte, wurde ich wieder mit (einem) Gummiknüppel geschlagen. Ein Soldat war derart aufgebracht, daß er mit seinem Bajonett auf mich einstach und meinen linken Oberarm verletzte. Die Narbe ist heute noch zu sehen. Da ich Angst vor weiterer Verfolgung hatte, beschloß ich, die Türkei zu verlassen. Den Fluchtweg habe ich im Erstinterview genau dargelegt. Das Flugzeug konnte ich in Belgrad und Prag nicht verlassen, da es dort nur zwischenlandete.

Immer wieder erhalte ich die Nachricht von meiner Frau, daß die Polizei sie regelmäßig aufsucht und nach meinem Aufenthalt fragt. Ich habe dies beim Erstinterview gesagt, doch wurde es nicht ins Protokoll aufgenommen. Auch deshalb beantrage ich meine neuerliche Einvernahme. Darüberhinaus ist daraus zu erschließen, daß ich bei einer Rückkehr in die Türkei weiterer Verfolgung ausgesetzt wäre."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968). Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser auf Grund der politischen Tätigkeit seines Bruders von der Polizei seit dem Jahr 1985 ca. 2x im Monat festgenommen, 3 - 12 Stunden lang angehalten, im Zuge dessen mißhandelt - insbesondere am 29. März 1992 durch einen Soldaten mit dem Bajonett am linken Oberarm verletzt und bezüglich des Aufenthaltsortes des Bruders befragt worden sei, vermöge allein schon mangels Vorliegens eines der fünf der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, die staatlicher Verfolgung erst asylrechtliche Relevanz zu verleihen vermöchten, nicht zu begründen. Diese Handlungen seien nur erfolgt, um von dem Beschwerdeführer Informationen über den Aufenthaltsort seines Bruders zu erlangen, der Grund seiner Anhaltungen sei daher in einem von den türkischen Behörden bei ihm vermuteten Sonderwissen über den Aufenthaltsort seines Bruders, erworben durch vermuteten sozialen Umgang mit diesem, sohin nicht in einer dem Beschwerdeführer selbst unterstellten politischen Gesinnung noch schlechthin in der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv (kurdische Volksgruppe) gelegen gewesen. Vor allem wäre die von ihm behauptete Verfolgung auch nicht durch seine "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" bedingt" gewesen, weil er, "auch nach vernünftiger Auffassung der türkischen Behörden", nicht auf Grund "seiner Verwandtschaft und familiärer Bindungen über dieses Sonderwissen", welches man von ihm habe zu erlangen getrachtet, verfügt habe, "sondern auf Grund der von den türkischen Behörden vermuteten sozialen Kontakte" mit seinem Bruder. Auch zeigten die wiederholten Freilassungen, daß der türkische Staat kein Interesse an seiner Verfolgung gehabt haben könne, sondern daß die Behörde im Zuge von Ermittlungen, die ja "per se keinen pönalen Charakter haben", lediglich über ihn als Auskunftsperson versucht hätten, Informationen über seinen Bruder zu erlangen. Auch stellten die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen "auf Grund ihrer geringen Eingriffsintensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Flüchtlingsbegriffes dar", dem er sich nur durch die Flucht hätte entziehen können. Dies ergebe sich auch insbesondere daraus, daß ihm in der Folge "aus diesen Vorkommnissen keine weiteren Nachteile, die auf eine nachhaltige Verfolgungsabsicht" gerade ihm gegenüber "schließen ließen", erwachsen seien. Auch habe er nicht geltend gemacht, daß er in einem Teil der Türkei nicht allenfalls Schutz vor etwaigen "Heimsuchungen" hätte finden können bzw. nicht sogar schon während seines etwa einwöchigen Aufenthaltes bzw. in den Jahren 1979 bis 1991, in denen er als Bauarbeiter in Istanbul tätig gewesen zu sein behauptet habe, gefunden habe; ihm sei daher jedenfalls eine "innerstaatliche Fluchtalternative" zu Gebote gestanden, zumal er im gesamten Asylverfahren keine Verfolgungshandlungen während dieses Zeitraumes behauptet habe, vielmehr angegeben habe, die Anhaltungen seien ausschließlich in Tunceli Nazimiye erfolgt. An seiner mangelnden Flüchtlingseigenschaft ändere auch nichts sein Berufungsvorbringen, wonach seine Gattin regelmäßig nach seinem Aufenthalt befragt werde, und auch nicht die Photographie aus dem Jahr 1986, die eine angebliche Verletzung am Bein zeige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß am 1. Juli 1992 das gegenständliche Verfahren noch in erster Instanz anhängig war; der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien wurde (erst) am 18. August 1992 erlassen. Dies bedeutet, daß auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 25 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes 1991 das gegenständliche Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831). Die belangte Behörde hat daher richtigerweise im vorliegenden Beschwerdefall das (bei ihr erst nach dem 1. Juni 1992 anhängig gewordene) Verwaltungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende geführt. Insoweit also die Beschwerde davon ausgeht, es sei das Asylgesetz 1991 anzuwenden, entspricht dies nicht der Rechtslage. Demgemäß fällt diese Beschwerdesache auch nicht unter § 44 Abs. 2 AsylG 1997.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer Ermittlungsfehler durch unzureichende amtswegige Erhebungen und Verständigungsschwierigkeiten bei der Ersteinvernahme geltend. Dazu ist ihm allerdings zu entgegnen, daß eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung oder der der belangten Behörde obliegenden Manuduktionspflicht nicht erkennbar ist, da es grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen, und es nicht Aufgabe der Behörde ist, dem Asylwerber Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0612, und die dort wiedergegebene Judikatur). Entgegen der weiters vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht genügt es in Entsprechung der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AsylG (1968), der Vernehmung eines Asylwerbers eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetscher zuzuziehen, wobei es nicht erforderlich ist, sich hiezu eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu bedienen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Slg. Nr. 11.730/A, u.a.). Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, allfällige Auslassungen und Unklarheiten, die aus angeblichen Sprach- und Übersetzungsproblemen hätten resultieren können, in der Berufung richtigzustellen. Insoweit erstmals in der Beschwerde Sachverhalte behauptet werden, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, unterliegen diese dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG.

Gemäß § 1 Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens - abgesehen vom Fall der Staatenlosigkeit - anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, die von ihm geschilderten Vorfälle hätten insgesamt bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergeben, daß er Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die Einschätzung der belangten Behörde, die von ihm geschilderten Vorfälle seien von so geringer Eingriffsintensität gewesen, daß sie asylrechtlich nicht ins Gewicht fielen, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach betont, daß Verfolgungsmaßnahmen, die lediglich zur Erforschung eines "Sonderwissens" gegen eine Person gerichtet sind, bei Hinzutreten weiterer Umstände und Verdichtung dieser Angriffe zu einer Intensität, die die Unzumutbarkeit der Inspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vermag, asylrelevant sein können (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0884, u.a.).

Dies vermag der Beschwerde allein jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der belangten Behörde insoweit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, als sie dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhält. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer anläßlich seiner Ersteinvernahme betont, die von ihm ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen hätten sich ausschließlich auf den Bezirk Tunceli Nazimiye beschränkt. Auch der von ihm geschilderte Vorfall vom 29. März 1992 ist erkennbar dort geschehen. Daß seinem Heimatstaat zurechenbare Verfolgungshandlungen ihn auch während seines immerhin über 10 Jahre andauernden Aufenthaltes in Istanbul getroffen hätten, behauptete er weder in erster Instanz noch in der Berufung. Die in der Beschwerde aufgestellte "Rechnung" über die Anzahl der von ihm erduldeten Mißhandlungen entfernt sich insoweit vom Akteninhalt, als sie davon ausgeht, die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen seien ohne Unterbrechung fortlaufend regelmäßig jedes Jahr erfolgt. Derartiges läßt sich jedoch aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Frage der "inländischen Fluchtalternative" in Istanbul kein Parteiengehör gewährt, in der Beschwerde führt er hiezu jedoch - diesfalls ohne durch das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG daran gehindert gewesen zu sein - aus, "entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde stand dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung, zumal die Verfolgung der kurdischen Volksgruppe im gesamten Bereich der Republik Türkei stattfindet und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch Angehöriger einer religiösen Minderheit, der Aleviten, ist." Diese Hinweise auf die allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatland erweisen sich aber allein nicht als geeignet, asylrelevante Verfolgung im gesamten Heimatstaat glaubhaft zu machen und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 AsylG (1968) zu begründen. Im übrigen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe von Bedeutung, nicht jedoch Gründe anderer Art, auch nicht die Verletzung von - durch die Menschenrechtskonvention geschützten - Grundrechten, soweit sie nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 95/20/0610, und die dort wiedergegebene Judikatur).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsses dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200244.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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