TE Vwgh Beschluss 2020/5/18 Ra 2020/16/0030

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art133 Abs4
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Wien 8/16/17 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2019, Zl. RV/7102159/2019, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: Dr. M S in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 23. April 2018 wies das Finanzamt Wien 8/16/17 einen Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe für dessen Sohn ab Dezember 2017 ab.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2018 ab, wogegen der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag einbrachte.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge, hob den bekämpften Bescheid des Finanzamtes vom 23. April 2018 auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge, hob den bekämpften Bescheid des Finanzamtes vom 23. April 2018 auf und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Der Sohn des Mitbeteiligten habe nach Absolvierung der Matura im Juni 2016 den Zivildienst im Oktober 2016 und nach krankheitsbedingter Unterbrechung dann vom April bis November 2017 geleistet. Im Oktober 2018 habe der Sohn des Mitbeteiligten das Studium der Informatik an der Technischen Universität nach einem obligatorischen, einmal jährlich (im Revisionsfall mit einer Registrierung zwischen 3. April und 15. Mai 2018) stattfindenden Aufnahmeverfahren begonnen. Der Sohn des Mitbeteiligten habe deshalb das tatsächlich gewählte Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG) begonnen, weshalb dem Mitbeteiligten die beantragte Familienbeihilfe zu gewähren sei.Der Sohn des Mitbeteiligten habe nach Absolvierung der Matura im Juni 2016 den Zivildienst im Oktober 2016 und nach krankheitsbedingter Unterbrechung dann vom April bis November 2017 geleistet. Im Oktober 2018 habe der Sohn des Mitbeteiligten das Studium der Informatik an der Technischen Universität nach einem obligatorischen, einmal jährlich (im Revisionsfall mit einer Registrierung zwischen 3. April und 15. Mai 2018) stattfindenden Aufnahmeverfahren begonnen. Der Sohn des Mitbeteiligten habe deshalb das tatsächlich gewählte Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG) begonnen, weshalb dem Mitbeteiligten die beantragte Familienbeihilfe zu gewähren sei.

5        Die gegen dieses am 29. November 2019 dem Finanzamt zugestellte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision des Finanzamtes legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Das revisionswerbende Finanzamt trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor:

„Das Bundesfinanzgericht beruft sich im angefochtenen Erkenntnis auf das zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2017, Ro 2016/16/0018 und vermeint, dass die darin vorgegebenen Leitlinien auch mutatis mutandis auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 anwendbar wären.„Das Bundesfinanzgericht beruft sich im angefochtenen Erkenntnis auf das zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG 1967 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2017, Ro 2016/16/0018 und vermeint, dass die darin vorgegebenen Leitlinien auch mutatis mutandis auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG 1967 anwendbar wären.

Es verkennt das BFG jedoch, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar mit jenem aus dem og. Erkenntnis ist, weshalb die darin gezogenen Schlüsse auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sind.

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt Sachverhalte, bei denen der frühestmögliche Zeitpunkt des Studienbeginns strittig ist, bisher objektiv bzw. eher streng (VwGH vom 26.05.2011; GZ 2011/16/0057).

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine Revision ist daher nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes zulässig.“

9        Mit diesen allgemeinen Ausführungen formuliert das Finanzamt keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das bloße Zitat von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht aus. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von welchen Aussagen der Rechtsprechung entfernt hätte (vgl. etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0181; und VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0034).Mit diesen allgemeinen Ausführungen formuliert das Finanzamt keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Das bloße Zitat von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht aus. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von welchen Aussagen der Rechtsprechung entfernt hätte vergleiche , etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0181; und VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0034).

10       Somit zeigt das revisionswerbende Finanzamt nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG abhinge.Somit zeigt das revisionswerbende Finanzamt nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B VG abhinge.

11       Daran ändert auch der vom Finanzamt eingereichte Schriftsatz vom 28. Februar 2020 nichts, denn der Schriftsatz wurde einerseits nach Ablauf der Revisionsfrist eingereicht und enthält andererseits nach einer Wiederholung der in der Revision selbst enthaltenen Ausführungen zur „Revisionszulässigkeit“ (§ 28 Abs. 3 VwGG) lediglich eine mehrseitige „Klarstellung zur Ausführung der Revisionsgründe“ (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).Daran ändert auch der vom Finanzamt eingereichte Schriftsatz vom 28. Februar 2020 nichts, denn der Schriftsatz wurde einerseits nach Ablauf der Revisionsfrist eingereicht und enthält andererseits nach einer Wiederholung der in der Revision selbst enthaltenen Ausführungen zur „Revisionszulässigkeit“ (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) lediglich eine mehrseitige „Klarstellung zur Ausführung der Revisionsgründe“ (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG).

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160030.L00

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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