TE Vwgh Beschluss 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19302000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §2
AuskunftspflichtG 1987 §4
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art90a
EURallg
MRK Art6 Abs1
StAG §1
StAG §3 Abs2
StAG §35c
StPO 1975 §1 Abs2
StPO 1975 §1 Abs3
StPO 1975 §2 Abs1
StPO 1975 §78 Abs1
StPO 1975 §80 Abs1
StPO 1975 §91 Abs1
StPO 1975 §91 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32012L0029 Mindeststandards Opfer von Straftaten Art6 Abs1 lita

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A Bürgerbeteiligung in W, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2019, Zl. W211 2170831-1/4E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz (als belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezeichnet: Staatsanwaltschaft Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 übermittelte die revisionswerbende Partei, ein Verein mit Sitz in W, eine Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bürgerversammlung an die Staatsanwaltschaft Wien (StA).

2        Mit Schreiben vom 26. April 2016 begehrte die revisionswerbende Partei von der StA die Beantwortung folgender Fragen:

„1.  Entspricht die Mitteilung, ‚es wurde in der gegenständlichen Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts abgesehen‘ der Wahrheit?

2.   Wenn dies der Fall sein sollte,

a) welche Gründe dafür sind im Tagebuch der Staatsanwaltschaft angeführt und

b) warum wurden wir als Verfasser dieser Darstellung und als Geschädigte der dargestellten Vorgangsweise von der Vorgangsweise nicht verständigt?

3.   was, außer der missbräuchlichen Vornahme eines konkreten Amtsgeschäftes (verpflichtende Ansetzung einer Bezirksversammlung gemäß § 104c) durch ein konkret benanntes, dafür zuständiges Organ der Gemeinde in nachweislich wissentlicher (und vorsätzlicher) Schädigung zahlreicher Bürgerinnen und Bürger durch rechtswidrige Verweigerung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Teilnahme an einer verpflichtenden Institution der Demokratie (qualifiziertes Versammlungsrecht zwecks direkten Informationsaustauschs mit der interessierten Öffentlichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort) ist darüber hinaus noch erforderlich, um einen Anfangsverdacht zu begründen?

4.   Wenn ein solches uns nicht bekanntes Erfordernis bestehen sollte, warum wurden wir nicht um entsprechende Ergänzung unserer Sachverhaltsdarstellung ersucht?“

3        Am 2. Juni 2016 teilte die StA dazu mit, es sei mangels Anfangsverdacht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden; diese Verständigung bedürfe keiner Begründung.

4        Mit Schreiben vom 3. Dezember 2016 wiederholte die revisionswerbende Partei ihr Ersuchen an die StA und führte aus, sie habe am 2. Juni 2016 lediglich eine Antwort auf die Frage Nr. 1. erhalten; auf die übrigen Fragen sei nicht eingegangen worden, was einer Auskunftsverweigerung gleichkomme. Da die im Auskunftspflichtgesetz normierte Beantwortungsfrist abgelaufen sei, ersuche sie um Ausfertigung eines Bescheids über die Verweigerung der Auskunft auf die Fragen 2. bis 4.

5        Ein solcher Bescheid wurde nicht erlassen.

6        Am 28. August 2017 brachte die revisionswerbende Partei bei der StA eine Säumnisbeschwerde ein, die am 18. September 2017 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.

7        Die revisionswerbende Partei führte in der Säumnisbeschwerde zusammengefasst aus, sie habe vor mehreren Monaten durch Zufall erfahren, dass die StA dem Stadtrechnungshof Wien mitgeteilt habe, es sei „in der gegenständlichen Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachtes abgesehen“ worden, woraufhin die revisionswerbende Partei um Beantwortung der (oben wiedergegebenen) Fragen ersucht habe. Gegen die Entscheidung, keine Ermittlungen aufzunehmen, stehe zwar kein Rechtsmittel zu, doch wäre die StA dazu verpflichtet gewesen, die revisionswerbende Partei davon zu verständigen. Diese Verpflichtung sei zwar mit keiner Sanktion belegt, falle aber unter die Amtspflichten der Behörde, denen nicht erst durch die auf Antrag erfolgte, verspätete Mitteilung Genüge getan werde. Die StA habe die erste Frage beantwortet, auf die weiteren Fragen sei aber nicht eingegangen worden. Die revisionswerbende Partei stelle daher den Antrag, der StA die unverzügliche Beantwortung der Fragen aufzutragen oder im Fall einer Ablehnung der Beantwortung dieser Fragen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

8        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das BVwG gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz fest, dass der revisionswerbenden Partei ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der StA eine Auskunft nicht erteilt werde. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

9        Begründend legte das BVwG den Verfahrensgang dar und hielt u.a. fest, in der Sachverhaltsdarstellung habe die revisionswerbende Partei (zusammengefasst) geltend gemacht, es sei eine Bürgerversammlung in einem zu kleinen Raum geplant worden und sodann eine zweite Bürgerversammlung - gleichsam „auf Raten“ - abgehalten worden, womit eine näher bezeichnete Bezirksvorsteherin ihren in der Wiener Stadtverfassung verankerten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die StA habe den von der revisionswerbenden Partei beantragten schriftlichen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der Fragen 2. bis 4. nicht erlassen. Es werde „festgestellt, dass ein Recht auf Auskunft zu den gestellten Fragen 2. bis 4. nicht besteht“.

10       In rechtlicher Hinsicht bejahte das BVwG zunächst die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde (zusammengefasst:weil die StA den von der revisionswerbenden Partei beantragten Bescheid nicht erlassen habe) und führte in der Sache im Wesentlichen aus, gemäß Art. 90a B-VG seien Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen würden. Deren Tätigkeit sei aber in funktioneller Hinsicht nur insoweit als Gerichtsbarkeit zu qualifizieren, als sie Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege wahrnehmen, weswegen diese im Kernbereich ihrer Tätigkeit, nämlich bei Ermittlung und Anklage im strafgerichtlichen Verfahren, der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien. Aufgaben im Rahmen der „Staatsanwaltschaftsverwaltung“ seien hingegen der Verwaltung zuzuordnen. Im vorliegenden Fall beziehe sich die revisionswerbende Partei in Frage 2. auf die in §§ 35, 35c StAG normierten Rechte. Dazu sei anzumerken, dass nach § 35 StAG eine Einsicht in die Tagebücher nicht vorgesehen sei. Die Umgehung eines Einsichtsrechts über eine Auskunftspflicht zu einer Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft, nämlich die Ermittlung und Entscheidung darüber, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll, scheine sich nicht mit dem Auskunftspflichtgesetz begründen zu lassen. Die in Frage 2. begehrten Gründe in den Tagebüchern der Staatsanwaltschaft sowie allfällige Gründe für die unterbliebene Verständigung der revisionswerbenden Partei seien als Tätigkeiten im Rahmen der Rechtspflege anzusehen, die der Auskunftspflicht nicht unterlägen. Darüber hinaus sei die revisionswerbende Partei zumindest seit 22. Dezember 2016 darüber informiert, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts abgesehen worden sei. Frage 3. ziele auf eine allgemeine Rechtsauskunft ab, die nicht dem Auskunftsrecht unterliege. Nur gesichertes Wissen könne Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein und die Verwaltung sei nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet. Frage 4. versuche zu erkunden, wieso die revisionswerbende Partei nicht ersucht worden sei, eine Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung vorzunehmen. Auch dies reiche in die Sphäre der Staatsanwaltschaft als Gerichtsbarkeit, die in ihrem Kernbereich über ihre Ermittlungstätigkeit und -handlungen entscheiden und somit darüber entscheiden könne, ob sie bei einer Anzeigerin weitere Informationen einholen wolle. Zudem könne diese Frage auch als Ersuchen um Rechtsauskunft, vergleichbar der Frage 3., verstanden werden. Damit lägen mit den Fragen 2. bis 4. keine geeigneten Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz vor, weshalb der revisionswerbenden Partei ein Recht auf Auskunft nicht zukomme.

11       Eine mündliche Verhandlung habe im vorliegenden Fall unterbleiben können, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei und ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen gewesen sei. Darüber hinaus sei eine Verhandlung nicht beantragt worden.

12       Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2019, E 3803/2019-12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen, insbesondere der Frage, ob die begehrte Auskunft zu Recht nicht erteilt wurde, nicht anzustellen. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen sei es vertretbar, wenn es im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Die von der revisionswerbenden Partei für verfassungswidrig erachtete Bestimmung des § 35c StAG sei im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz eine Auskunft nicht erteilt werde, nicht präjudiziell.

13       Daraufhin erhob die revisionswerbende Partei die vom BVwG vorgelegte (außerordentliche) Revision.

14       Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

15       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

17       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18       Die vorliegende Revision macht zu ihrer Zulässigkeit - zusammengefasst - Folgendes geltend:

19       Da die StA kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sondern von der Einleitung eines solchen gemäß § 35c StAG abgesehen habe, könne der betreffende Staatsanwalt nicht als Organ der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit tätig geworden sein; vielmehr handle es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen der Justizverwaltung, die von den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes nicht ausgenommen sei. Indem das BVwG diese Tätigkeit der Gerichtsbarkeit zugerechnet und das Bestehen einer Auskunftspflicht verneint habe, bestehe ein „negativer Kompetenzkonflikt“ zur Judikatur des OGH zu §§ 35 ff StAG, wonach beim Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 35c StAG überhaupt kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde (verwiesen wird auf die Entscheidung des OGH vom 11. Juni 2012, 1 Präs. 2690/2113/12i), woraus sich nach Auffassung der Revision ergebe, dass „keine Justizsache und damit in funktioneller Hinsicht kein Akt der Gerichtsbarkeit“ vorliege. Dazu liege keine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

20       Weiters macht die Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur „Frage der Direktwirkung der RL 2012/29/EU“,weil diese im StAG nicht umgesetzt worden sei. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a RL 2012/29/EU hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Opfer auf Antrag Informationen über jedwede Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten oder diese einzustellen oder den Täter nicht strafrechtlich zu verfolgen, erhalten. Diese Informationen müssten nach Art. 6 Abs. 3 leg. cit. eine Begründung oder kurze Zusammenfassung der Begründung umfassen. Die Begründung im Tagebuch des Staatsanwalts stelle eine solche Information über die Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten, dar, und es sei diese heranzuziehen, wenn das Absehen von der Strafverfolgung nicht in der Mitteilung selbst begründet worden sei. Es bedürfe daher einer Grundsatzentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach die RL 2012/29/EU offensichtlich durch das StAG (insb. §§ 35 ff StAG) nicht umgesetzt worden sei und daher direkte Wirkung entfalte.

21       Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl die Rechtssache umfangreich erörtert hätte werden müssen. Der Verstoß gegen Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC sei „offensichtlich“. Das BVwG habe weiters zu Unrecht darauf verwiesen, dass „auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage“ vorliegen würden, obwohl weder auf die Judikatur des OGH noch auf die „klare europarechtliche Rechtslage“ eingegangen worden sei; somit fehle es auch an der notwendigen Begründung.

22       Mit diesem Vorbringen gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision aufzuzeigen.

23       Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

24       Gemäß § 4 leg. cit. ist, wird eine Auskunft nicht erteilt, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

25       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz (die also von der Auskunftspflicht des § 1 Abs. 1 leg. cit. erfasst sind) nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind, und dass sich die Auskunftspflicht somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche bezieht (vgl. VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001; 11.12.2012, 2012/05/0199; 14.12.1995, 94/19/1174).

26       Gemäß Art. 90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu VwGH 15.3.2012, 2012/01/0048).

27       Dementsprechend bestimmt § 19 Abs. 2 StPO, dass die Staatsanwaltschaften ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte ausüben.

28       § 1 StAG hält fest, dass die Staatsanwaltschaften in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen sind. § 3 Abs. 2 StAG schließlich normiert (ebenfalls), dass die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind.

29       Die revisionswerbende Partei machte im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht der StA geltend.

30       Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).

31       Wird im Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht gemäß § 4 erster Satz Auskunftspflichtgesetz die Feststellung beantragt, dass die Erteilung der beantragten Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, und hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden (was nach dem eben Gesagten die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde voraussetzt), hat es entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

32       Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, ob die StA im vorliegenden Fall verpflichtet war, gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft zu erlassen. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Entscheidungspflicht nie begonnen, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

33       Die von der revisionswerbenden Partei begehrte Auskunft bezieht sich auf eine von ihr bei der StA eingebrachte Sachverhaltsdarstellung. Zusammengefasst wollte die revisionswerbende Partei mit ihren Fragen in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen in dieser Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, was über den von der revisionswerbenden Partei geschilderten Sachverhalt hinaus erforderlich sei, um einen Anfangsverdacht zu begründen und weswegen die revisionswerbende Partei nicht um Ergänzung ihrer Sachverhaltsdarstellung ersucht worden sei. Sämtliche von der revisionswerbenden Partei im Rahmen ihres Auskunftsbegehrens formulierten Fragen bezogen sich somit auf die Entscheidung der StA, hinsichtlich des ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen.

34       Gemäß § 35c StAG hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht.

35       Ein Anfangsverdacht liegt nach § 1 Abs. 3 StPO vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.

36       Gemäß § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen des 2. Teils der StPO ermitteln. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

37       Gemäß § 2 Abs. 1 StPO sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat (die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist) in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

38       Gemäß § 91 Abs. 1 StPO dient das Ermittlungsverfahren dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.

39       Gemäß § 91 Abs. 2 StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Hingegen stellen die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht iSd § 1 Abs. 3 vorliegt, keine Ermittlung in diesem Sinn dar (§ 91 Abs. 2 letzter Satz StPO).

40       Besteht ein Anfangsverdacht, ist dieser also durch Vornahme von Ermittlungen aufzuklären; mit der Durchführung von Ermittlungen beginnt das Strafverfahren (§ 1 Abs. 2 StPO). Mangels Anfangsverdachts hingegen ist gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen; diesfalls beginnt - definitionsgemäß - gar kein Ermittlungsverfahren. Eben dies wird in der von der revisionswerbenden Partei berufenen und von ihr offenbar missverstandenen Entscheidung des OGH vom 11. Juni 2012, 1 Präs. 2690-2113/12i (ebenso etwa in OGH 27.6.2013, 17 Os 13/13k; 25.6.2018, 17 Os 3/18x), klargestellt: Ermitteln ist etwas anderes als bloßes „Zur-Kenntnis-Nehmen“, was unmissverständlich aus § 2 Abs. 1 StPO hervorgehe. Auch in §§ 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 StPO werde das Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige vom Ermitteln unterschieden.Ersteres verpflichte zu Letzterem. Ermitteln bedeute also Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.

41       Zwar ist eine Sache, in der gemäß § 35c StAG mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, nicht in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten und liegt daher nach § 1 Abs. 2 StPO noch kein „Strafverfahren“ vor. Ausgehend davon, dass es die „besondere rechtsstaatliche Pflicht [der Staatsanwaltschaft] ist, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist“ (OGH 1 Präs. 2690-2113/12i), geht aber auch einer Entscheidung nach § 35c StAG verpflichtend eine entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft voraus. Nur wenn diese „Prüfung“ ergibt, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (vgl. die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014 [181 BlgNR 25. GP, 22], mit dem § 35c StAG eingefügt wurde).

42       Die Entscheidung, in einer bestimmten Angelegenheit zu „ermitteln“ (vgl. § 91 Abs. 2 StPO) oder aber - wie hier - von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand zu nehmen, ist also jeweils das Ergebnis einer vorhergehenden rechtlichen Prüfung eines der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangten Sachverhalts. Dabei kann sich die Staatsanwaltschaft im Zuge dieser Prüfung etwa auch der Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen bedienen sowie Erkundigungen zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts durchführen, weil derartige Handlungen gemäß § 91 Abs. 2 StPO keine„Ermittlungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

43       Ausgehend davon ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig wird. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.

44       Das an die StA gerichtete Begehren der revisionswerbenden Partei bezog sich somit auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind. Die StA war daher nicht dazu verpflichtet, gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft zu erlassen. Daraus folgt, dass die Entscheidungspflicht iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG im gegenständlichen Fall nie begonnen hat und die von der revisionswerbenden Partei erhobene Säumnisbeschwerde vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Dass das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde stattdessen für zulässig erklärte und in der Sache aussprach, der revisionswerbenden Partei komme ein Recht auf Auskunft nicht zu, verletzt die revisionswerbende Partei allerdings nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; 26.4.2016, Ra 2016/03/0043; 22.2.2016, Ra 2016/02/0016).

45       Mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Direktwirkung der RL 2012/29/EU, die in Art. 6 Abs. 1 lit. a die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung verpflichte, dass Opfer von Straftaten Informationen (auch) über eine Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten, erhalten, kann die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht begründet werden, weil nach der Legaldefinition des Art. 2 Z 1 lit. a der genannten Richtlinie der Ausdruck „Opfer“ eine „natürliche Person“ bezeichnet, die näher beschriebene Schäden erlitten hat. Da es sich bei der revisionswerbenden Partei nicht um eine natürliche Person handelt, hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage ab, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist (vgl. nur etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2018/03/0051, mwN).

46       Mit dem geltend gemachten Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil es die Revision unterlässt, konkret bezogen auf den Sachverhalt darzutun, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, mwN).

47       Nur der Vollständigkeit halber:

48       Sofern die Revision im Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC erblickt, ist ihr zu erwidern, dass das dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Auskunftsbegehren betreffend eine von der revisionswerbenden Partei eingebrachte Sachverhaltsdarstellung weder ein „civil right“ noch eine „strafrechtliche Anklage“ iSd Art. 6 EMRK darstellt (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung im Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen wäre. Dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten gewesen wäre, ist somit nicht ersichtlich (vgl. auch den im vorliegenden Fall ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2019, E 3803/2019-12).

49       Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC ist es jedoch weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0125, mwN). Derartige Ausführungen enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht.

50       Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - welche von der revisionswerbenden Partei nicht beantragt wurde - durchzuführen gehabt hätte, zumal die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen gewesen wäre und daher eine Entscheidung in der Sache nicht zu treffen war (vgl. § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG; vgl. zum Entfall der Verhandlungspflicht in Säumnisbeschwerdeverfahren etwa auch VwGH 2.5.2016, Ra 2016/11/0043, mwN).

51       Zum geltend gemachten Begründungsmangel schließlich ist festzuhalten, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zwar nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch nur dann erfolgreich mit einer Revision bekämpfbar, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. VwGH 10.6.2016, Ra 2016/03/0056, mwN). Derartiges zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das in der Revision gerügte Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0153; 27.8.2019, Ra 2019/08/0098).

52       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L00

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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