Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** T*****, vertreten durch Dr. Günther Ledolter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.849,91 EUR sA und Feststellung, AZ 11 C 688/19b des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Leopoldstadt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von 3.849,91 EUR sA und eine Haftungsfeststellung.
Der Kläger stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost.
Das Bezirksgericht Leopoldstadt legte den Akt – entgegen § 31 Abs 3 JN – ohne Äußerung und vor Erledigung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede vor.Das Bezirksgericht Leopoldstadt legte den Akt – entgegen Paragraph 31, Absatz 3, JN – ohne Äußerung und vor Erledigung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Voraussetzung für die Delegierung nach § 31 JN ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede erfolgen (RS0046338; RS0109369). Da das Erstgericht über seine Zuständigkeit noch nicht beschlussmäßig entschieden hat, hat derzeit eine Entscheidung gemäß § 31 JN zu unterbleiben. Erst nach einem rechtskräftigen Beschluss über die Zuständigkeit des Erstgerichts wird es den Akt gemäß § 31 JN erforderlichenfalls neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Delegierung vorzulegen haben (10 Nc 18/06p).Voraussetzung für die Delegierung nach Paragraph 31, JN ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede erfolgen (RS0046338; RS0109369). Da das Erstgericht über seine Zuständigkeit noch nicht beschlussmäßig entschieden hat, hat derzeit eine Entscheidung gemäß Paragraph 31, JN zu unterbleiben. Erst nach einem rechtskräftigen Beschluss über die Zuständigkeit des Erstgerichts wird es den Akt gemäß Paragraph 31, JN erforderlichenfalls neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Delegierung vorzulegen haben (10 Nc 18/06p).
Textnummer
E128171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00006.20X.0417.000Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020