TE Lvwg Beschluss 2020/5/29 VGW-031/032/4984/2020-10

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer in der Beschwerdesache des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 17. April 2020, Zl. ..., betreffend Übertretung des § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I 12/2020 iVm § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II 98/2020 idF BGBl. II 108/2020, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Mai 2020, VGW-031/032/4984/2020-9, wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der in Spruchpunkt I., zweiter Absatz, genannte Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde statt auf € 400,— richtig auf € 40,— zu lauten hat.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

1.       Der im Erkenntnis vom 18. Mai 2020, VGW-031/032/4984/2020-9, gemäß § 64 VStG neu festgesetzte Beitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wurde offensichtlich als Folge eines Schreibfehlers in der Kommastelle mit € 400,— anstatt richtigerweise mit € 40,— festgesetzt. Die Offensichtlichkeit dieses Schreibfehlers ergibt sich schon daraus, dass im Spruch des Erkenntnisses selbst dieser Betrag mit der Wortfolge "das sind 10% der verhängten Geldstrafe" näher umschrieben wurde. Eine solche Rechenoperation ergibt den Betrag von € 40,— und nicht von € 400,—.

2.       Nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines Verwaltungsgerichts jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).

Es ist daher amtswegig die gegenständliche Berichtigung vorzunehmen.

3.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berichtigungsfähigkeit von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung; Schreibfehler; Offenkundigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.032.4984.2020.10

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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