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EStGRechtssatz
Nur bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann davon gesprochen werden, daß eine nur geringfügige Differenz zwischen erklärtem Umsatz und kalkuliertem Umsatz zur Vornahme einer Schätzung nicht berechtigte (Hinweis E 12.1.1960, 1617/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001179.X01Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020