RS Vwgh 2014/10/29 Ro 2014/04/0069

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Veröffentlicht am 29.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §387 Abs1
VwGG §30
ZPO §500

Rechtssatz

Es ist, zumal sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039), darauf hinzuweisen, dass die Erlassung vergleichbarer einstweiliger Verfügungen im zivilgerichtlichen System ausschließlich den Erstgerichten zukommt (vgl. zu § 387 Abs. 1 EO den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2000, 7 Ob 287/00g, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich das Gericht erster Instanz zuständig ist, auch wenn Entscheidungen des Erstgerichtes auf ihre Richtigkeit im Instanzenzug überprüft werden). An der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als "sachnächstes" Gericht zur Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Verfügung kann selbst die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern. Auch eine verfassungskonforme Betrachtung legt dies nahe (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 4. Dezember 2008, G 84/08 = VfSlg. 18.639, wonach eine Zuständigkeitsregelung in einer Weise determiniert sein muss, dass die Behördenzuständigkeit in jedem Fall von vornherein unmissverständlich und klar geregelt ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040069.J09

Im RIS seit

21.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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