TE OGH 2020/4/23 6Ob63/20p

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ute Toifl, LL.M., Rechtsanwältin, Gluckgasse 1, 1010 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des DI C*****, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, dieser substituiert durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils (Streitwert: 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. November 2019, GZ 60 R 97/19y-16, womit aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 29. Juli 2019, GZ 2 C 534/18w-12, das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt, den ursprünglich als Beklagten bezeichneten Schuldner schuldig zu erkennen, die Übertragung (Modus) des von ihm gehaltenen Geschäftsanteils an der B***** GmbH, FN *****, im Nominale von 100.000 S in Umsetzung des Generalversammlungsbeschlusses vom 29. 10. 2015 an die Klägerin gegen Zahlung eines Abfindungsentgelts von 5.000 EUR in Notariatsaktform vorzunehmen, sodass durch das klagsstattgebende Urteil der Notariatsakt ersetzt und die Übertragung vollzogen werde.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 29. 7. 2019 die Anträge des Beklagten, der Klägerin den Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung und die gerichtliche Hinterlegung des Abfindungsbetrags von 5.000 EUR aufzutragen, ab und berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf die Insolvenzverwalterin.

Aus Anlass des Rekurses des Beklagten gegen diesen Beschluss erklärte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss den erwähnten Beschluss des Erstgerichts und das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Der geltend gemachte Anspruch unterliege der Prozesssperre des § 6 Abs 1 IO.

Dagegen erhob die klagende Partei Rekurs.

Die Masseverwalterin als nunmehrige Beklagte erstattete anwaltlich vertreten per Telefax eine rechtzeitige Rekursbeantwortung. Eine Einbringung dieses Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr erfolgte nicht.

Daraufhin legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfrüht.

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Das Ausbleiben der Verbesserung führt zur Zurückweisung der Eingabe (RS0128266). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein anwaltlicher Schriftsatz statt im elektronischen Rechtsverkehr per Telefax eingebracht wird (vgl 2 Ob 140/18d).

Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem

Erstgericht zurückzustellen (RS0128266 [T23]).

Textnummer

E128144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00063.20P.0423.000

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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