RS Lvwg 2020/5/4 VGW-151/059/15373/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4 Z1
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §30 Abs3
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litd
NAG 2005 §54 Abs5
NAG 2005 §55 Abs3
NAG 2005 §55 Abs5
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
EMRK Art 8

Rechtssatz

Im Falle des Eingehens einer Aufenthaltsehe kommt eine Befassung des BFA gem. § 55 Abs. 3 nicht in Betracht, wie sich schon aus § 55 Abs. 3 dritter Satz NAG ergibt. Dass dies auch für jene Fälle zu gelten hat, wo die vormals bestehende Aufenthaltsehe bereits wieder geschieden wurde (und somit ein Vorgehen der Behörde nach § 54 Abs. 7 NAG nicht mehr in Betracht kommt) ist in systematisch-teleologischer Betrachtung zu bejahen. Es lässt sich auch aus der Textierung des § 55 Abs. 3 erster Satz NAG nichts Gegenteiliges gewinnen, da es sich bei einer Aufenthaltsehe nun einmal nicht um eine Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht handelt.

Schlagworte

Amtswegige Wiederaufnahme; Aufenthaltsehe; Aufenthaltskarte; Rot-Weiss-Rot-Karte plus; Erschleichung; Irreführungsabsicht; Eheleben; Geschlechtsgemeinschaft; Wohnungsgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Interessensabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.059.15373.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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