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StVONorm
B-VG Art140 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0129 E 18. März 1988 RS 3Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs 4a zweiter Satz StVO bestehen, weil zur Tatzeit die im § 5 Abs 11 leg cit vorgesehene Verordnung noch nicht wirksam war, weshalb Untersuchungen der Atemluft mit Geräten iSd § 5 Abs 2a lit b StVO zu dieser Zeit noch nicht zulässig waren, und der Beschuldigte daher zur Tatzeit gegenüber anderen Personen nicht dadurch benachteiligt hätte sein können, dass diese infolge Anwendung des § 5 Abs 4a zweiter Satz leg cit nicht bestraft werden konnten, weil deren Atemluft zwar einen Alkoholgehalt von 0,4 mg/l nicht erreicht hat, aber ungeachtet dessen eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen war.Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 5, Absatz 4 a, zweiter Satz StVO bestehen, weil zur Tatzeit die im Paragraph 5, Absatz 11, leg cit vorgesehene Verordnung noch nicht wirksam war, weshalb Untersuchungen der Atemluft mit Geräten iSd Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO zu dieser Zeit noch nicht zulässig waren, und der Beschuldigte daher zur Tatzeit gegenüber anderen Personen nicht dadurch benachteiligt hätte sein können, dass diese infolge Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4 a, zweiter Satz leg cit nicht bestraft werden konnten, weil deren Atemluft zwar einen Alkoholgehalt von 0,4 mg/l nicht erreicht hat, aber ungeachtet dessen eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen war.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020020.X04Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020