RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0020

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

StVO
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1
B-VG Art7 Abs1
B-VG Art89 Abs2
StGG Art2
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105
StVO 1960 §5 Abs11 idF 1986/105
StVO 1960 §5 Abs2a lita idF 1986/105
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105
StVO 1960 §5 Abs4a idF 1986/105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0129 E 18. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs 4a zweiter Satz StVO bestehen, weil zur Tatzeit die im § 5 Abs 11 leg cit vorgesehene Verordnung noch nicht wirksam war, weshalb Untersuchungen der Atemluft mit Geräten iSd § 5 Abs 2a lit b StVO zu dieser Zeit noch nicht zulässig waren, und der Beschuldigte daher zur Tatzeit gegenüber anderen Personen nicht dadurch benachteiligt hätte sein können, dass diese infolge Anwendung des § 5 Abs 4a zweiter Satz leg cit nicht bestraft werden konnten, weil deren Atemluft zwar einen Alkoholgehalt von 0,4 mg/l nicht erreicht hat, aber ungeachtet dessen eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen war.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020020.X04

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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