Index
E3L E02100000Norm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger könnten weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 noch ein Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005 erlassen werden und käme auch eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht, weil diese Bestimmung des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt. Stattdessen wären andere Bestimmungen des FrPolG 2005 heranzuziehen (vgl. näher und mwN VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103; zur unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Behandlung von drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von Österreichern abhängig von der Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes vgl. auch VfGH 16.12.2009, G 244/09 ua, Slg. 18968).Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger könnten weder eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 noch ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005 erlassen werden und käme auch eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht in Betracht, weil diese Bestimmung des 7. Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt. Stattdessen wären andere Bestimmungen des FrPolG 2005 heranzuziehen vergleiche näher und mwN VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103; zur unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Behandlung von drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von Österreichern abhängig von der Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes vergleiche auch VfGH 16.12.2009, G 244/09 ua, Slg. 18968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180270.L03Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020