TE Vwgh Beschluss 2020/4/21 Ra 2019/11/0208

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133 Abs4
EIRAG 2000 §5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des G Ö in G(Deutschland), vertreten durch Uwe Heinsch, Rechtsanwalt in 36119 Neuhof, Berliner Straße 23, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. November 2019, Zl. LVwG-302539/2/KL/CG, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. September 2019 wurden über den Revisionswerber wegen mehrfacher Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) Geldstrafen verhängt.

2 In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde und die Notwendigkeit, in dieser "die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", anzuführen, hingewiesen.

3 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unzulässig zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG für unzulässig. 4 1.2.1. In der Begründung wurde festgestellt, dass der vom anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers in dessen Namen eingebrachte Beschwerdeschriftsatz lediglich die Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Anwalts und der Erhebung der Beschwerde als solche enthalten habe. Darüber hinaus sei ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden. Eine Begründung der Beschwerde sei nicht erfolgt.3 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unzulässig zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig. 4 1.2.1. In der Begründung wurde festgestellt, dass der vom anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers in dessen Namen eingebrachte Beschwerdeschriftsatz lediglich die Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Anwalts und der Erhebung der Beschwerde als solche enthalten habe. Darüber hinaus sei ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden. Eine Begründung der Beschwerde sei nicht erfolgt.

5 1.2.2. In der rechtlichen Beurteilung wird unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ausgeführt, die Beschwerde habe die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangle es der Beschwerde an diesem Erfordernis, so sei sie grundsätzlich einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zuzuführen. Diese Bestimmung diene dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft seien. Habe die Partei den Mangel aber erkennbar bewusst herbeigeführt, insbesondere um auf diesem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so sei nach der Judikatur für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausnahmsweise kein Raum und das Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036).5 1.2.2. In der rechtlichen Beurteilung wird unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ausgeführt, die Beschwerde habe die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangle es der Beschwerde an diesem Erfordernis, so sei sie grundsätzlich einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zuzuführen. Diese Bestimmung diene dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft seien. Habe die Partei den Mangel aber erkennbar bewusst herbeigeführt, insbesondere um auf diesem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so sei nach der Judikatur für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausnahmsweise kein Raum und das Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036).

6 Im vorliegenden Fall habe sich der Revisionswerber bei Erhebung der Beschwerde eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient, weshalb weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden könne, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei. 7 2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die (als "Beschwerde" bezeichnete) (außerordentliche) Revision.

8 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).8 3.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

11 3.2. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118, mit Verweis auf die bisherige Judikatur).11 3.2. In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , zum Ganzen etwa den Beschluss VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118, mit Verweis auf die bisherige Judikatur).

12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie daran anknüpfend VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251).12 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie daran anknüpfend VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251).

13 3.3. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche (außerordentliche) Revision der genannten Voraussetzung, ihre Zulässigkeit gesondert von den Revisionsgründen darzulegen, entspricht. Jedenfalls beinhaltet diese weder konkrete Ausführungen, in welchen Punkten der angefochtene Beschluss von nach Datum und Geschäftszahl präzisierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und inwieweit der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit jenen der bezeichneten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fälle seien noch einen konkreten Hinweis darauf, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe.13 3.3. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche (außerordentliche) Revision der genannten Voraussetzung, ihre Zulässigkeit gesondert von den Revisionsgründen darzulegen, entspricht. Jedenfalls beinhaltet diese weder konkrete Ausführungen, in welchen Punkten der angefochtene Beschluss von nach Datum und Geschäftszahl präzisierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und inwieweit der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit jenen der bezeichneten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fälle seien noch einen konkreten Hinweis darauf, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe.

14 3.4. Die Revision war daher schon aus diesem Grund, ohne dass es eines Auftrages zur Namhaftmachung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG bedurfte (vgl. den Beschluss VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0146, mwN), gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.2018, Ra 2018/11/0134).14 3.4. Die Revision war daher schon aus diesem Grund, ohne dass es eines Auftrages zur Namhaftmachung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des Paragraph 5, EIRAG bedurfte vergleiche , den Beschluss VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0146, mwN), gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , VwGH 12.11.2018, Ra 2018/11/0134).

Wien, am 21. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110208.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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