RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2019/11/0148

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3

Rechtssatz

Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, die Revisionsfrist habe gegenständlich mit der Zustellung des hg. Beschlusses, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerber mangels Entsprechung des Auftrages zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, neu zu laufen begonnen, weil § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gilt und ein solcher Fall hier nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. Februar 2017, Ro 2016/11/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110148.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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