Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/11/0074Rechtssatz
Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (vgl. etwa VwGH 28.5.2008, 2008/03/0015, mwN).Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen vergleiche etwa VwGH 28.5.2008, 2008/03/0015, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110073.L07Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020