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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AZG §28Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/11/0074Rechtssatz
Die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 regelt entsprechend ihrem Anwendungsbereich (Art. 1) den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (der gemäß Art. 2 Z 2 Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmer ist). Dieser hat gemäß Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung mindestens eine natürliche Person zum "Verkehrsleiter" (der nach der Legaldefinition des Art. 2 Z 5 die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens "tatsächlich und dauerhaft leitet") zu bestellen, der bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 betreffend die Beziehung zum Unternehmen und betreffend den ständigen Aufenthalt, Art. 6 betreffend die Zuverlässigkeit, Art. 8 betreffend die fachliche Eignung) und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde für ungeeignet zu erklären ist (Art. 10 Abs. 1 lit. c, Art. 14 Abs. 1). Eine Norm, die im Falle von Verstößen seitens des Kraftverkehrsunternehmers (insbesondere gegen Bestimmungen betreffend die Arbeitszeiten von Lenkern des Kraftverkehrsunternehmers) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters explizit vorsieht, enthält die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 nicht.Die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 regelt entsprechend ihrem Anwendungsbereich (Artikel eins,) den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (der gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmer ist). Dieser hat gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung mindestens eine natürliche Person zum "Verkehrsleiter" (der nach der Legaldefinition des Artikel 2, Ziffer 5, die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens "tatsächlich und dauerhaft leitet") zu bestellen, der bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat vergleiche Artikel 4, Absatz eins, betreffend die Beziehung zum Unternehmen und betreffend den ständigen Aufenthalt, Artikel 6, betreffend die Zuverlässigkeit, Artikel 8, betreffend die fachliche Eignung) und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde für ungeeignet zu erklären ist (Artikel 10, Absatz eins, Litera c,, Artikel 14, Absatz eins,). Eine Norm, die im Falle von Verstößen seitens des Kraftverkehrsunternehmers (insbesondere gegen Bestimmungen betreffend die Arbeitszeiten von Lenkern des Kraftverkehrsunternehmers) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters explizit vorsieht, enthält die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 nicht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110073.L02Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020