RS Vwgh 2020/4/23 Ro 2020/01/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/01/0005 B 20.05.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0013 B 3. Juli 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN). Dem Revisionsvorbringen muss eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zumindest entnehmbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010004.J03

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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