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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z4Rechtssatz
Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Der Abgabepflichtige hat dazu gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1988 konkrete Umstände nachzuweisen, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005).Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Der Abgabepflichtige hat dazu gemäß Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 konkrete Umstände nachzuweisen, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L03Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021