RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/11/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs5
AVRAG 1993 §7b Abs8 Z3
VStG §16
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §52 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, hat der VwGH u.a. festgehalten, dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht. Das im Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 Ausgeführte gilt in gleicher Weise insoweit, als das VwG von der - im Wesentlichen gleichartigen - in § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG 1993 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe für die Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen sowie vom dort normierten Gebot der Verhängung einer Geldstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer ausgegangen und für die Übertretung dieser Bereithaltepflicht für jede Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) verhängt und einen Kostenbeitrag vorgeschrieben hat (vgl. VfGH 27.11.2019, E 2047/2019 ua, zur Nachfolgeregelung des § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG 2016). Da die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG 2014 die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt, ist mit der Aufhebung des Strafausspruches des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Erstattung von Barauslagen weggefallen (vgl. VwGH 26.2.2007, 2005/10/0011). Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der verhängten Strafen, der daran anknüpfenden Kostenbeiträge sowie der Erstattung der Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Im Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, hat der VwGH u.a. festgehalten, dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht. Das im Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 Ausgeführte gilt in gleicher Weise insoweit, als das VwG von der - im Wesentlichen gleichartigen - in Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG 1993 vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe für die Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen sowie vom dort normierten Gebot der Verhängung einer Geldstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer ausgegangen und für die Übertretung dieser Bereithaltepflicht für jede Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 16, VStG) verhängt und einen Kostenbeitrag vorgeschrieben hat vergleiche VfGH 27.11.2019, E 2047/2019 ua, zur Nachfolgeregelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG 2016). Da die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG 2014 die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt, ist mit der Aufhebung des Strafausspruches des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Erstattung von Barauslagen weggefallen vergleiche VwGH 26.2.2007, 2005/10/0011). Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich der verhängten Strafen, der daran anknüpfenden Kostenbeiträge sowie der Erstattung der Barauslagen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110077.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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