RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2016/08/0051

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §6
MRK Art6
VwGG §45 Abs2
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0010 E 17. Oktober 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von "civil rights", zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2017/08/0015), in der Regel von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2015/08/0144; 20.6.2018, Ra 2015/08/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080051.L04

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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