Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. A N in W, vertreten durch Steiner Rechtsanwalts KG in Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Mai 2017, Zlen. VGW-162/045/8222/2016-10, VGW-162/045/8225/2016, VGW- 162/045/8236/2016, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2008, 2009 und 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Arzt. Nach der unbestrittenen Aktenlage begann er am 1. Mai 2003 in Niederösterreich seine Ausbildung zum Allgemeinmediziner und war ab diesem Zeitpunkt als Turnusarzt in die Ärzteliste eingetragen. Mit Diplom der österreichischen Ärztekammer vom 12. Juli 2006 wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 2006 als Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt, ließ sich jedoch nicht als selbständig berufsberechtigter Arzt in die Ärzteliste eintragen. Vielmehr begann der Revisionswerber mit 1. Juni 2006 die Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde in Oberösterreich und setzte sie ab 1. August 2008 in Wien fort. Vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2011 war er laut Ärzteliste als Turnusarzt im Krankenhaus S der Stadt Wien beschäftigt. Ab 1. August 2011 war er als niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sowie als Arzt für Allgemeinmedizin in Wien tätig und auch als selbständig berufsberechtigter Arzt in die Ärzteliste eintragen.
2 Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 4.
bzw. 7. Dezember 2015 wurden dem Revisionswerber die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2008
(Rückstand des Fondsbeitrags in Höhe von EUR 843,14), 2009
(Rückstand des Fondsbeitrags in Höhe von EUR 2.121,06) und 2011
(Rückstand des Fondsbeitrags in Höhe von EUR 4.064,25) vorgeschrieben.
3 Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber Beschwerden, in denen er im Wesentlichen vorbrachte, dass für die Zeiten als Turnusarzt im Krankenhaus S der Stadt Wien nur der vergünstigte Fondsbeitrag von maximal EUR 65,-- monatlich vorzuschreiben gewesen wäre.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei strittig, ob sich die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum von 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 auf die Leistung eines ermäßigten Fondsbeitrages in Höhe von EUR 65,-- monatlich beschränke, da der Revisionswerber als Turnusarzt tätig gewesen sei, oder ob sich dies aufgrund der gesamten Jahresbruttogrundgehälter (vermindert um die anteiligen Werbungskosten) des Beschwerdeführers in den Jahren 2005, 2006 und 2008 berechne, wie es die belangte Behörde annehme. Insoweit sich die belangte Behörde hierbei auf die eindeutige Bestimmung des Abschnitts I. Abs. 10 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO) gestützt habe, sei ihr dabei nicht entgegenzutreten. Die Ermäßigung komme grundsätzlich nur Turnusärzten zu, die noch nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt seien. Dies sei jedoch beim Revisionswerber nicht der Fall, da er mit Diplom der österreichischen Ärztekammer vom 12. Juli 2006 als Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sei. Indem der Verordnungsgeber auf § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verweise, stelle er unmissverständlich klar, dass ausschließlich auf das Recht zur selbständigen Ausübung der in § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. umschriebenen Tätigkeiten abzustellen sei (ius practicandi), nicht aber darauf, ob der ärztliche Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt auch tatsächlich ausgeübt werde, wofür gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. neben anderen Erfordernissen tatsächlich die Eintragung in die Ärzteliste konstitutiv sei. Die Begünstigung für Turnusärzte beschränke sich auf Turnusärzte, die (noch) über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen und sei zudem auf drei Jahre limitiert.4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei strittig, ob sich die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum von 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2011 auf die Leistung eines ermäßigten Fondsbeitrages in Höhe von EUR 65,-- monatlich beschränke, da der Revisionswerber als Turnusarzt tätig gewesen sei, oder ob sich dies aufgrund der gesamten Jahresbruttogrundgehälter (vermindert um die anteiligen Werbungskosten) des Beschwerdeführers in den Jahren 2005, 2006 und 2008 berechne, wie es die belangte Behörde annehme. Insoweit sich die belangte Behörde hierbei auf die eindeutige Bestimmung des Abschnitts römisch eins. Absatz 10, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO) gestützt habe, sei ihr dabei nicht entgegenzutreten. Die Ermäßigung komme grundsätzlich nur Turnusärzten zu, die noch nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt seien. Dies sei jedoch beim Revisionswerber nicht der Fall, da er mit Diplom der österreichischen Ärztekammer vom 12. Juli 2006 als Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sei. Indem der Verordnungsgeber auf Paragraph 3, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verweise, stelle er unmissverständlich klar, dass ausschließlich auf das Recht zur selbständigen Ausübung der in Paragraph 2, Absatz 2, und 3 leg. cit. umschriebenen Tätigkeiten abzustellen sei (ius practicandi), nicht aber darauf, ob der ärztliche Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt auch tatsächlich ausgeübt werde, wofür gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. neben anderen Erfordernissen tatsächlich die Eintragung in die Ärzteliste konstitutiv sei. Die Begünstigung für Turnusärzte beschränke sich auf Turnusärzte, die (noch) über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen und sei zudem auf drei Jahre limitiert.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist im Hinblick auf die von ihr dargelegte
Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Abschnitts I Abs. 10 der BO betreffend die Ermäßigung des Fondsbeitrages auf höchstens EUR 65,-Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Abschnitts römisch eins Absatz 10, der BO betreffend die Ermäßigung des Fondsbeitrages auf höchstens EUR 65,-
- so zu verstehen sei, dass sie auf einen Arzt, der zwar das "ius practicandi" als Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 habe, aber nicht als selbständig berufsberechtigter Arzt in die Ärzteliste eingetragen sei, nicht anwendbar wäre, oder ob diese Ermäßigung auch auf einen in Ausbildung zum Facharzt befindlichen Turnusarzt anzuwenden sei, der sich zwar bereits als Arzt für Allgemeinmedizin hätte eintragen lassen können, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch machte, zulässig.- so zu verstehen sei, dass sie auf einen Arzt, der zwar das "ius practicandi" als Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ÄrzteG 1998 habe, aber nicht als selbständig berufsberechtigter Arzt in die Ärzteliste eingetragen sei, nicht anwendbar wäre, oder ob diese Ermäßigung auch auf einen in Ausbildung zum Facharzt befindlichen Turnusarzt anzuwenden sei, der sich zwar bereits als Arzt für Allgemeinmedizin hätte eintragen lassen können, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch machte, zulässig.
8 Die Revision ist auch begründet.
9 In den Revisionsgründen wird vorgebracht, es komme für die Anwendung des Abschnitts I Abs. 10 BO allein darauf an, dass der betreffende Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 noch nicht berechtigt sein dürfe. Zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sei ein Arzt gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aber nur, wenn er unter anderem als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in die Ärzteliste eingetragen sei. In den "Streitjahren" sei der Revisionswerber jedoch lediglich als Turnusarzt eingetragen gewesen, weswegen er nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt gewesen sei und daher auch die Vergünstigung des Abschnitts I Abs. 10 BO auf ihn anzuwenden gewesen wäre.9 In den Revisionsgründen wird vorgebracht, es komme für die Anwendung des Abschnitts römisch eins Absatz 10, BO allein darauf an, dass der betreffende Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach Paragraph 3, Absatz eins, ÄrzteG 1998 noch nicht berechtigt sein dürfe. Zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sei ein Arzt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG 1998 aber nur, wenn er unter anderem als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in die Ärzteliste eingetragen sei. In den "Streitjahren" sei der Revisionswerber jedoch lediglich als Turnusarzt eingetragen gewesen, weswegen er nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt gewesen sei und daher auch die Vergünstigung des Abschnitts römisch eins Absatz 10, BO auf ihn anzuwenden gewesen wäre.
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 BGBl. I Nr. 169/1998 idF. BGBl. I Nr. 25/2017 lauten auszugsweise:10 Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017, lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmung
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz Paragraph eins, Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
1. die allgemeine Bezeichnung ‚Arzt' (‚ärztlich') auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als ‚Arzt für Allgemeinmedizin', ‚approbierter Arzt', ‚Facharzt' oder ‚Turnusarzt' verfügen,
2. die Bezeichnung ‚Turnusarzt' auf alle Turnusärzte in Ausbildung.
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
...
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Paragraph 3, (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
1. im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
2. über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.
...
Erfordernisse zur Berufsausübung § 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen BerufesErfordernisse zur Berufsausübung Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
1. hinsichtlich der Grundausbildung:
a) ein an einer Universität in der Republik Österreich
erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;b) zusätzlich zu Litera a, ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;
3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Ziffer eins, und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
...
...
Selbständige Berufsausübung
§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.Paragraph 31, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
...
Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Paragraph 68, (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher
Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß Paragraph 4, eingetragen worden ist und
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.Paragraph 69, (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
...
§ 72. (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind Paragraph 72, (1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind
1. in der Kurie der angestellten Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte und der Turnusärzte und
2. in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßt werden.
...
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.Paragraph 96, (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.
...
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.Paragraph 108 a, (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
...
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
...
..."
11 Die maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008 lauten:
"I. Fondsbeitrag
...
a) gemäß § 7 ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) odera) gemäß Paragraph 7, ÄG in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder
b) gemäß § 8 ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄG noch nicht berechtigt sind, oderb) gemäß Paragraph 8, ÄG in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ÄG noch nicht berechtigt sind, oder
c) aufgrund ihres Universitätsabschlusses bereits zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und diesen im Bereich der anderen Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang ausgeübt haben,
beträgt der monatliche Fondsbeitrag im Zeitraum von drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Wien bzw. der Landeszahnärztekammer für Wien höchstens EUR 65,-. Der Ermäßigungszeitraum von drei Jahren kann auf Antrag für die Dauer des Bestehens eines Dienstverhältnisses in einer ungeförderten Lehrpraxis, maximal um weitere zwölf Monate, verlängert werden. Anträge auf Verlängerung, die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in einer ungeförderten Lehrpraxis schriftlich beim Verwaltungs