TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/26 Ra 2018/11/0230

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §52
BBG 1990 §42 Abs1
BEinstG §14 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der E K in W, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2018, Zl. W216 2013701-2/3E, betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist seit 2009 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %. Sie brachte am 22. Dezember 2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in ihren Behindertenpass ein.

Sie legte im Verfahren zwei Arztbriefe des Facharztes für Psychiatrie, Dr. U, vom 11. Dezember 2017 und vom 29. März 2018 mit folgenden Diagnosen vor: „F33 Rezidivierende depressive Störung, F62 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, F30.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, G40 Epilepsie, D80.9 Kombiniertes Antikörpermangelsyndrom“. In den beiden Schreiben wird angegeben, die Revisionswerberin stehe seit 2009 bei Dr. U in Behandlung. Sie leide seit dem frühen Erwachsenenalter an einer depressiven Problematik mit Traumatisierungen aufgrund von Missbrauchserlebnissen in der Kindheit. Weder medikamentös noch durch insgesamt ein Jahr dauernde stationäre Therapien habe eine Remission erzielt werden können. Sie benötige aufgrund der chronifizierten psychischen und neurologischen Erkrankung Begleitung beim Besuch von Bädern, Kurinstituten, bei Amtswegen sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Am 10. April 2018 erstellte der neurologische Amtssachverständige nach Untersuchung der Revisionswerberin ein Gutachten, in dem folgende dauernde Funktionseinschränkungen aufgelistet waren:

„1   Augapfelverlust li

2    Depressio, Persönlichkeitsstörung

3    degenerative Veränderung der Wirbelsäule

4    Zustand nach mehrmaligen Darmoperationen

5    Immundefekt

6    Bewegungsstörung li Schulter

7    Verlust der Gebärmutter

8    Epilepsie“.

Die gutachterliche Stellungnahme lautete:

„Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle (300-400m) im urbanen Raum, das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Die führenden Diagnosen sind rezidivierende Depression und emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Diese Erkrankungen erfüllen nicht die Voraussetzung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten gab die Revisionswerberin an, bei den immer wieder auftretenden Anfällen sehe sie auch nichts mit dem verbliebenen rechten Auge, und legte zahlreiche Befunde vor. Der Amtssachverständige gab dazu am 16. Mai 2018 eine Stellungnahme ab, in der er bei seiner bisherigen Beurteilung blieb, „da der Sehverlust li im Zusammenhang mit der Epilepsie keine zusätzliche Beeinträchtigung“ darstelle.

2        Die belangte Behörde wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 16. Mai 2018 unter Verweis auf die gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines ergänzenden neurologischen Gutachtens beantragt. Es wurde gerügt, der Amtssachverständige habe seine ablehnende Beurteilung lediglich aufgrund der Diagnosen „rezidivierende Depression und emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ getroffen, ohne auf die weiteren Leiden der Revisionswerberin einzugehen oder das Zusammenwirken aller Erkrankungen einzuschätzen. Weiters sei in einem bereits geführten Pflegegeldverfahren von der Erforderlichkeit von „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ ausgegangen worden. Das in diesem Verfahren vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholte nervenärztliche Gutachten des Dr. S vom 23. Oktober 2017 wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Nach Darstellung der Vorgeschichte und des Befundes kam Dr. S darin zu folgendem Gutachten:

„Die Klägerin wohnt in einem Kleingartenhaus mit einem Stock. Elektroheizung, Dusche, Waschmaschine und WC sind vorhanden. Die Entfernung des nächsten Geschäfts und der Apotheke beträgt deutlich mehr als 500 m.

Es besteht keine Inkontinenz, die Verrichtung der Notdurft kann allein vorgenommen werden. Die Körperpflege ist allein möglich. Das tägliche An- und Auskleiden ist allein möglich.

Die Reinigung von Wohnung und Gebrauchsgegenständen ist der Klägerin nicht selbst möglich.

Die Pflege von Leib- und Bettwäsche, die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten sowie die tägliche Zubereitung der Mahlzeiten sind ihr möglich.

Die Nahrung kann selbst eingenommen werden, die Medikamenteneinnahme ist selbst möglich.

Mobilitätshilfe ist nur im weiteren Sinn erforderlich.

Motivationsgespräche sind für zehn Stunden im Monat zur Pflege von Leib- und Bettwäsche, zum Kochen und zur Beschaffung der Alltagsdinge nötig.

Pflegeerschwerende Verhaltensauffälligkeiten bestehen nicht.

Der Zustand bestand bei Antragstellung, eine maßgebliche Besserung ist nicht zu erwarten.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2018 wies die belangte Behörde nach Einholung einer neuerlichen - wiederum ablehnenden - Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21. Juni 2018 die Beschwerde ab.

Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG.

3        Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Die in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Feststellungen beschränken sich auf eine auszugsweise Wiedergabe des Gutachtens und der Stellungnahmen des Amtssachverständigen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Amtssachverständige sei auf Art und Ausmaß der Leiden der Revisionswerberin sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der im Gutachten enthaltene Untersuchungsbefund stimme mit der gutachterlichen Beurteilung überein und die Revisionswerberin sei dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch der Gerichtssachverständige im Pflegegeldverfahren habe festgestellt, dass der Revisionswerberin die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten möglich sei; zu keinem anderen Ergebnis komme der Amtssachverständige.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 VwGVG aus, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei vor dem Hintergrund des nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Amtssachverständigengutachtens geklärt.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aus, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei vor dem Hintergrund des nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Amtssachverständigengutachtens geklärt.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vorlegte. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

5        Zur Zulässigkeit der Revision wird (u.a.) vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen, in der Unstimmigkeiten zwischen dem mit der Beschwerde vorgelegten Gerichtsgutachten und den Stellungnahmen des Amtssachverständigen zur „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ hätten geklärt werden können. So habe sich der Amtssachverständige in seiner letzten Stellungnahme dahingehend geäußert, dass der Revisionswerberin die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten möglich sei und er daraus schließe, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht erfüllt seien. Der Amtssachverständige habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Gerichtsgutachter „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ trotzdem für nötig erachtet habe. In einer Verhandlung wäre zu erörtern gewesen, dass für Erledigungen, die über die üblichen Besorgungen in der näheren, der Revisionswerberin bekannten Umgebung hinausgingen, und für die ein Verkehrsmittel (egal welcher Art) benützt werden müsse, eine Begleitperson notwendig sei.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig, sie ist auch begründet.

8        Mit dem Antrag vom 22. Dezember 2017 begehrte die Revisionswerberin, in ihren Behindertenpass die (beiden) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson“ vorzunehmen. Folgende Rechtsvorschriften sind dafür maßgeblich:

9        Das Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, lautet auszugsweise:Das Bundesbehindertengesetz - BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

...“

10       Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise:

„§ 1 (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

(2) Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten:

1.   die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2.   den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

2.   die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)   einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

-    Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen;

-    Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen;

-    bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

-    Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

-    Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

-    schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

...

3.   die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

...

-    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

...

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

...“

11       Was die erste der beiden beantragten Zusatzeintragungen („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“) betrifft, so judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 1.3.2016, Ro 2014/11/0024, mwN), dass in einem derartigen Verfahren zu ermitteln ist, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem solchen Verfahren regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.Was die erste der beiden beantragten Zusatzeintragungen („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“) betrifft, so judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 1.3.2016, Ro 2014/11/0024, mwN), dass in einem derartigen Verfahren zu ermitteln ist, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem solchen Verfahren regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.

12       Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts geht schon aus dem (obzitierten) Gutachten des Amtssachverständigen vom 10. April 2018 in keiner Weise hervor, wie sich die Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Vielmehr fehlt darin jegliche Begründung für die Annahme des Amtssachverständigen, dass die (bloß dem Namen nach genannten) Gesundheitsschädigungen der Revisionswerberin nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führten. Auch ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für das angefochtene Erkenntnis nichts aus dem im Gutachten des Dr. S. festgehaltenen Umstand zu gewinnen, dass der Revisionswerberin die Herbeischaffung von Lebensmitteln etc. selbst möglich ist, zumal damit keine Aussage zur entscheidungswesentlichen Frage getroffen wird, ob die Revisionswerberin dabei ohne unzumutbare Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel benützen kann.Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts geht schon aus dem (obzitierten) Gutachten des Amtssachverständigen vom 10. April 2018 in keiner Weise hervor, wie sich die Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Vielmehr fehlt darin jegliche Begründung für die Annahme des Amtssachverständigen, dass die (bloß dem Namen nach genannten) Gesundheitsschädigungen der Revisionswerberin nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führten. Auch ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für das angefochtene Erkenntnis nichts aus dem im Gutachten des Dr. Sitzung festgehaltenen Umstand zu gewinnen, dass der Revisionswerberin die Herbeischaffung von Lebensmitteln etc. selbst möglich ist, zumal damit keine Aussage zur entscheidungswesentlichen Frage getroffen wird, ob die Revisionswerberin dabei ohne unzumutbare Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel benützen kann.

Die Klärung der Frage, ob die Revisionswerberin die Tatbestandsvoraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erfüllt, hätte daher die Einholung ergänzender Gutachten im Sinn der zitierten hg. Judikatur erfordert und damit auch, wie die Revision zu Recht bemängelt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch dazu VwGH 1.3.2016, Ro 2014/11/0024, Rn 17).Die Klärung der Frage, ob die Revisionswerberin die Tatbestandsvoraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erfüllt, hätte daher die Einholung ergänzender Gutachten im Sinn der zitierten hg. Judikatur erfordert und damit auch, wie die Revision zu Recht bemängelt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche , auch dazu VwGH 1.3.2016, Ro 2014/11/0024, Rn 17).

13       Gleiches gilt für die zweite beantragte Zusatzeintragung („Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson“), mit der sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis Ro 2014/11/0024 (Rn 11 f.) auseinandergesetzt hat. Mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der zitierten Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat sich das Verwaltungsgericht inhaltlich überhaupt nicht beschäftigt.Gleiches gilt für die zweite beantragte Zusatzeintragung („Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson“), mit der sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis Ro 2014/11/0024 (Rn 11 f.) auseinandergesetzt hat. Mit den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der zitierten Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat sich das Verwaltungsgericht inhaltlich überhaupt nicht beschäftigt.

14       Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen erübrigte.Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen erübrigte.

15       Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.

16       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 51 BBG die Revision von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG befreit ist und ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer bzw. eines ERV-Zuschlags nicht vorgesehen ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 51, BBG die Revision von der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG befreit ist und ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer bzw. eines ERV-Zuschlags nicht vorgesehen ist.

Wien, am 26. Mai 2020

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110230.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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